Urteil
V R 23/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Organschaft sind innerorganschaftlich weitergegebene von Dritten bezogene Leistungen bei der Margenbesteuerung nach §25 UStG als Reisevorleistungen einzubeziehen.
• Die Organschaft führt zur umsatzsteuerrechtlichen Zurechnung der Umsätze auf den Organträger und beeinflusst damit auch die Einordnung von Eigenleistung versus Reisevorleistung.
• Bei einheitlichen Reiseleistungen bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Eigenleistung und Reisevorleistung nach den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung, nicht nach zivilrechtlichen Gestaltungen.
• Die Billigkeitsregelung des §26 Abs.3 UStG findet im Festsetzungsverfahren in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Organschaft: Einbeziehung innerorganschaftlich weitergegebener Fremdleistungen in die Margenbesteuerung • Bei einer Organschaft sind innerorganschaftlich weitergegebene von Dritten bezogene Leistungen bei der Margenbesteuerung nach §25 UStG als Reisevorleistungen einzubeziehen. • Die Organschaft führt zur umsatzsteuerrechtlichen Zurechnung der Umsätze auf den Organträger und beeinflusst damit auch die Einordnung von Eigenleistung versus Reisevorleistung. • Bei einheitlichen Reiseleistungen bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Eigenleistung und Reisevorleistung nach den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung, nicht nach zivilrechtlichen Gestaltungen. • Die Billigkeitsregelung des §26 Abs.3 UStG findet im Festsetzungsverfahren in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Die Klägerin war Organträgerin mehrerer Organgesellschaften, darunter A-GmbH und Z-GmbH. Die A-GmbH erbrachte 2003–2005 Reiseleistungen mit Auslandsflügen; die Klägerin wendete die Margenbesteuerung nach §25 UStG an. Die Z-GmbH führte die Auslandsflüge mit eigenen Mitteln aus, ließ aber Inlands-Transfer- und Zubringerflüge von anderen Luftfahrtunternehmen erbringen. Die Klägerin betrachtete die gesamten Flugbeförderungen als Eigenleistungen des Organkreises und wollte die Inlandsflüge nicht als Reisevorleistungen in die Margenbemessung einbeziehen. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die von Dritten erbrachten Inlandsflüge Reisevorleistungen sind und änderte die Steuerfestsetzungen entsprechend. Das FG folgte dem Finanzamt; die Klägerin legte Revision ein. • §25 UStG bestimmt die Margenbemessung als Differenz zwischen dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag und den Aufwendungen des Unternehmers für Reisevorleistungen; die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. • Unionsrechtlich (Richtlinie 77/388/EWG) ist bei Margenbesteuerung die Marge des Reisebüros als Differenz zwischen dem Gesamtbetrag ohne Steuer und den tatsächlichen Kosten für von Dritten bezogene Leistungen maßgeblich, soweit diese dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. • Die Organschaft nach §2 Abs.2 Nr.2 UStG führt dazu, dass die Umsätze der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen sind und die organschaftliche Zusammenfassung die umsatzsteuerliche Einordnung der Leistungen beeinflusst. • Innerorganschaftlich weitergegebene Fremdleistungen werden durch die Weitergabe nicht zu Eigenleistungen; sie bleiben Reisevorleistungen, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind. • Die entscheidende Abgrenzung zwischen Eigenleistung und Reisevorleistung erfolgt nach den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung (Betriebsmittel des Organkreises vs. Bezug von Fremdleistungen), nicht nach zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen. • Die von Dritten erbrachten Zubringerflüge waren personenbezogene Reisevorleistungen, Teil der einheitlichen Gesamtleistung vom ersten inländischen Abflugort bis zum ausländischen Zielort und zurück; die Darstellung als Bereitstellung von Kapazität ändert dies nicht. • Die Argumente der Klägerin zu Wettbewerbsneutralität, Haupt-/Nebenleistung und Anwendung des §26 Abs.3 UStG greifen nicht; die Billigkeitsregelung ist im Festsetzungsverfahren nicht anwendbar. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die von Organgesellschaften von Dritten bezogenen Inlands-Transfer- und Zubringerflüge als Reisevorleistungen in die Margenbesteuerung nach §25 UStG einzubeziehen sind. Die Organschaft führt zur Zurechnung der Umsätze auf den Organträger und bewirkt, dass innerorganschaftlich weitergegebene Fremdleistungen nicht zu Eigenleistungen werden. Eine Umqualifizierung aufgrund zivilrechtlicher Vertragsgestaltungen oder aus Gründen der Wettbewerbsneutralität ist nicht angezeigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen.