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Beschluss

X S 1/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht darlegt, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. • Bei einem Erinnerungsverfahren ist entscheidend, dass nur Kostenrechtliches für die Kostenrechnung relevant ist; auf andere sach- und rechtsbezogene Streitfragen in anderen Verfahren kommt es für die Kostenentscheidung nicht an. • Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf besteht regelmäßig kein Anspruch auf Akteneinsicht. • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist gegenstandslos, wenn die Anhörungsrüge unzulässig ist und das Erinnerungsverfahren nicht fortzuführen ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung unzulässig; kein Anspruch auf Akteneinsicht • Die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht darlegt, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. • Bei einem Erinnerungsverfahren ist entscheidend, dass nur Kostenrechtliches für die Kostenrechnung relevant ist; auf andere sach- und rechtsbezogene Streitfragen in anderen Verfahren kommt es für die Kostenentscheidung nicht an. • Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf besteht regelmäßig kein Anspruch auf Akteneinsicht. • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist gegenstandslos, wenn die Anhörungsrüge unzulässig ist und das Erinnerungsverfahren nicht fortzuführen ist. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer legte Erinnerung gegen eine BFH-Kostenrechnung über 120 € ein, weil zweimal die Festgebühr von 60 € angesetzt worden war. Er bezog sich in der Begründung auf mehrere beim BFH anhängige Verfahren (X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17) und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und erklärte die aufschiebende Wirkung als erledigt. Der Rügeführer erhob daraufhin Anhörungsrüge, beantragte erneut einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Akteneinsicht und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil andere Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Das Gericht prüfte form- und fristrechtliche Anforderungen der Anhörungsrüge sowie die Zulässigkeit der Begehrlichkeiten und traf Entscheidungen hierzu. • Rechtsgrundlage ist § 69a GKG für die Anhörungsrüge und § 66 GKG für das Erinnerungsverfahren und die aufschiebende Wirkung. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Rügeführer nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG nicht darlegt, in welcher konkreten Weise das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. • Das Vorbringen des Rügeführers beschränkte sich auf Verweise auf andere anhängige Verfahren; daraus folgt nicht, dass diese den Ausgang der reinen Kostenentscheidung beeinflusst hätten. Für die Kostenrechnung sind nur kostenrechtliche Einwendungen relevant. • Das Gericht hat hinreichend erkennbar dargelegt, dass sach- und rechtsbezogene Streitfragen aus anderen Verfahren für die Kostenberechnung unerheblich sind; es ist daher nicht erforderlich, alle Begründungen wörtlich zu zitieren. • Die beantragte Akteneinsicht ist bei unzulässigem Rechtsbehelf regelmäßig nicht zu gewähren, weil die Akten der Durchsetzung des Rechtsschutzes nicht dienen würden. • Der erneute Antrag auf aufschiebende Wirkung war gegenstandslos, weil die Anhörungsrüge unzulässig war und das Erinnerungsverfahren nicht fortgeführt wurde. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt (vgl. § 69a Abs. 6 GKG). Die Anhörungsrüge des Rügeführers wurde als unzulässig verworfen, weil er nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung wurde abgelehnt, da das Erinnerungsverfahren nicht fortzuführen war. Akteneinsicht wurde nicht gewährt, da bei unzulässigem Rechtsbehelf kein Anspruch hierauf besteht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei beendet; Kosten wurden nicht erstattet.