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Beschluss

V B 145/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) kann zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung führen, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgeklärt hat. • Das Finanzgericht hat seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden (§ 96 Abs. 1 FGO); eine nicht berücksichtigte, nach den Akten klar feststehende Tatsache oder ein abweichender schriftlicher Vortrag stellt einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. • Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung ist zwischen vertragsabschließender Vermittlung (steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG i.V.m. richtlinienkonformer Auslegung) und bloßer Vertriebsunterstützung zu unterscheiden; maßgeblich sind Umfang des unmittelbaren Kundenkontakts und ob der Leistende den Platz des Anbieters einnimmt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht • Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) kann zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung führen, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgeklärt hat. • Das Finanzgericht hat seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden (§ 96 Abs. 1 FGO); eine nicht berücksichtigte, nach den Akten klar feststehende Tatsache oder ein abweichender schriftlicher Vortrag stellt einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. • Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung ist zwischen vertragsabschließender Vermittlung (steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG i.V.m. richtlinienkonformer Auslegung) und bloßer Vertriebsunterstützung zu unterscheiden; maßgeblich sind Umfang des unmittelbaren Kundenkontakts und ob der Leistende den Platz des Anbieters einnimmt. Der Kläger begehrte vor dem Finanzgericht die umsatzsteuerliche Behandlung seiner Vertriebstätigkeiten. Streitpunkt war, ob seine Leistungen als steuerfreie Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG oder als umsatzsteuerpflichtige vertriebsunterstützende Leistungen einzuordnen sind. Das FG stellte fest, der Kläger habe Vertriebspartner potentiellen Anlegern zugeführt, sie unterstützt, regionale Kundenbesuche und Kundenveranstaltungen organisiert sowie vermittelte Vertragsabschlüsse geprüft. Der Kläger wollte zahlreiche Zeugen zur Klärung des Umfangs seines Kundenkontakts benennen, wiederholte den Beweisantrag in der Verhandlung nicht. Er rügte, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt und seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet. Der BFH prüfte die Verfahrensrügen und die aus Richtlinien und Rechtsprechung abgeleiteten Abgrenzungskriterien zwischen Vermittlung und Anbieterfunktion. • Die Beschwerde ist begründet, weil das FG seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt haben kann; es hat entscheidungserhebliche Feststellungen zum Umfang des unmittelbaren Kundenkontakts nicht ausreichend aufgeklärt. • Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG seine Überzeugung aus dem gesamten, konkretisierten Prozessstoff bilden; das FG darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, nicht unbeachtet lassen. • Die rechtliche Einordnung der Leistungen richtet sich nach der richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG: Vermittlung liegt vor, wenn eine Mittelsperson als selbständige Dienstleisterin Gelegenheiten zum Vertragsabschluss herstellt, Kontakte vermittelt oder im Namen des Kunden verhandelt, ohne den Platz des Anbieters einzunehmen. • Übernimmt der Leistende hingegen die mit dem Vertrag verbundene Sachbearbeitung oder handelt er als Anbieter, liegt keine steuerfreie Vermittlung vor. • Das FG hat zwar die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt, aber es hätte angesichts seiner Feststellungen den Umfang des unmittelbaren Kundenkontakts des Klägers und dessen Einfluss auf konkrete Vertragsabschlüsse weiter aufklären müssen. • Die unterlassene Ladung der vom Kläger benannten Zeugen stellt nur dann einen Verzicht auf Rügen nach § 155 FGO dar, wenn der Kläger den Rügevorbehalt verwirkt hat; hier war eine weitergehende Aufklärung nach Lage der Akten geboten, so dass die Fehleinschätzung des FG nicht ohne Weiteres als Verzicht gilt. • Weil das FG die konkrete Möglichkeit zur Aufklärung nicht nutzte und die Entscheidung hierauf beruhen kann, ist die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und zurückzuverweisen. Der BFH hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen, das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 8. September 2016 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Begründung: Das FG hat möglicherweise die Pflicht zur Sachaufklärung verletzt und seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, weil es entscheidungserhebliche Fragen zum unmittelbaren Kundenkontakt des Klägers und dessen Einfluss auf Vertragsabschlüsse nicht ausreichend aufgeklärt hat. Der BFH verweist zur erneuten Aufarbeitung der Beweiserhebung und der Abgrenzung zwischen vermittelnder Tätigkeit und Vertriebsleistung zurück und überträgt dem FG die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.