Urteil
II R 3/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zurückweisung als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO ist rechtmäßig, wenn die Person zum Zeitpunkt des Bescheids nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war.
• Kindergeldverfahren gehören zu den Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO; Zuständigkeit und Rechtsnatur folgen aus EStG und AO.
• Eine nachträgliche Zulassung als Rechtsanwalt macht vorherige Verfahrenshandlungen nicht rückwirkend wirksam.
• Beschränkungen der Zulassung zur Hilfeleistung in Steuersachen sind mit Art. 12 GG und Unionsrecht vereinbar, wenn sie dem Schutz der Steuerrechtspflege dienen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung als Bevollmächtigter in Kindergeldsachen bei fehlender Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen • Zurückweisung als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO ist rechtmäßig, wenn die Person zum Zeitpunkt des Bescheids nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. • Kindergeldverfahren gehören zu den Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO; Zuständigkeit und Rechtsnatur folgen aus EStG und AO. • Eine nachträgliche Zulassung als Rechtsanwalt macht vorherige Verfahrenshandlungen nicht rückwirkend wirksam. • Beschränkungen der Zulassung zur Hilfeleistung in Steuersachen sind mit Art. 12 GG und Unionsrecht vereinbar, wenn sie dem Schutz der Steuerrechtspflege dienen. Der Kläger, in Polen niedergelassener Rechtsbeistand mit Registrierung nach RDG, trat in Deutschland vielfach als Bevollmächtigter in Kindergeldverfahren auf. Er zeigte 2013 die Vertretung eines in Deutschland tätigen polnischen Arbeitnehmers gegenüber der Familienkasse an. Mit Bescheid vom 20.01.2015 wies die Familienkasse ihn nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurück. Das Finanzgericht bestätigte die Zurückweisung mit der Begründung, der Kläger sei nicht nach StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und die RDG-Erlaubnis umfasse nicht die Vertretung in deutschen Kindergeldverfahren. Der Kläger rügte Verletzungen von Art. 12 GG, Art. 56 und Art. 49 AEUV sowie Art. 18 AEUV und berief sich auf unionsrechtliche Rechtsprechung; er ist später in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen worden. Das Revisionsverfahren richtete sich auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zum Zeitpunkt ihres Erlasses. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; trotz späterer Zulassung besteht Rechtsschutzinteresse, weil die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Zeitpunkt des Erlasses streitig ist. • Anwendungsbereich § 80 Abs. 5 AO: Kindergeldverfahren sind Steuersachen, da Anspruchsgrundlagen in EStG und Verfahrensrecht in der AO geregelt sind; Familienkassen sind Bundesfinanzbehörden. • Befugnis zur Hilfeleistung: Nach StBerG und § 3a StBerG sind nur bestimmte Berufsgruppen bzw. vorübergehend inländisch tätige inländische oder europäische Niedergelassene befugt; der Kläger gehörte hier nicht dazu und handelte nicht nur vorübergehend. • Ausnahmevorschriften: Die in § 4 StBerG genannten Erlaubnisfälle sind abschließend; eine analoge Ausdehnung ist nicht zulässig. • RDG-Erlaubnis: Die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht bzw. EU-/EWR-Recht umfasst nicht automatisch die Vertretung in Verfahren, die Teil des deutschen Steuerrechts sind; Rechtsnatur der Anspruchsgrundlagen (EStG/AO) ist maßgeblich. • Wirkung nachträglicher Zulassung: Eine spätere Zulassung als Rechtsanwalt macht zuvor unwirksame Verfahrenshandlungen nicht rückwirkend wirksam; die Zurückweisung zum damaligen Zeitpunkt bleibt wirksam. • Grundrechte und Unionsrecht: Beschränkungen der Hilfeleistung in Steuersachen dienen dem Schutz der Steuerrechtspflege und sind verhältnismäßig; bei Niederlassung in Deutschland unterliegt der Berater den nationalen Zulassungsregeln (Art. 49 AEUV). Eine Berufung auf Dienstleistungsfreiheit oder Art. 18/45 AEUV führt nicht zum Erfolg, da der Kläger in Deutschland niedergelassen war und die einschlägigen nationalen Beschränkungen gelten. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Zurückweisung als Bevollmächtigter durch die Familienkasse vom 20.01.2015 war rechtmäßig, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheids nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war und Kindergeldverfahren dem Steuerrecht zuzuordnen sind. Eine nachträgliche Zulassung als Rechtsanwalt ändert nichts an der Wirksamkeit der Zurückweisung zum damaligen Zeitpunkt; bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen blieben unwirksam. Die angeführten Grundrechts- und Unionsrechtsgründe bieten keinen Schutz gegen die nationale Regelung, da das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Steuerrechtspflege und am Schutz des Publikums die Beschränkungen rechtfertigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.