Urteil
III R 10/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Begründung eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG ist maßgeblich, ob das Finanzamt den Steuerpflichtigen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich nach § 1 Abs.3 EStG behandelt hat.
• Eine frühere Bescheinigung des Finanzamts über die Behandlung für ein früheres Veranlagungsjahr begründet für spätere Veranlagungszeiträume keine automatische Bindungswirkung.
• Bei Überschneidung von Familienleistungsansprüchen ist das Koordinierungsverfahren der VO Nr.883/2004 anzuwenden; vor einer materiellen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats anzufragen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht und Koordinierung mit ausländischem Familienleistungsanspruch • Zur Begründung eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG ist maßgeblich, ob das Finanzamt den Steuerpflichtigen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich nach § 1 Abs.3 EStG behandelt hat. • Eine frühere Bescheinigung des Finanzamts über die Behandlung für ein früheres Veranlagungsjahr begründet für spätere Veranlagungszeiträume keine automatische Bindungswirkung. • Bei Überschneidung von Familienleistungsansprüchen ist das Koordinierungsverfahren der VO Nr.883/2004 anzuwenden; vor einer materiellen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats anzufragen. Streitgegenstand ist die Höhe des Kindergelds für Januar 2013 bis November 2014. Der Kläger, in Großbritannien als Arzt tätig und dort lebend, ist Vater zweier Kinder (2001 und 2003). Er war in Deutschland Eigentümer eines Hauses und hielt sich zeitweise dort auf. Das Finanzamt hatte ihn für 2011 antragsgemäß nach § 1 Abs.3 EStG behandelt; die Familienkasse setzte daraufhin Differenzkindergeld fest, weil in Großbritannien Family Benefits gezahlt wurden. Ab Januar 2013 stellte der Kläger u. a. eine Bescheinigung aus Großbritannien über die Einstellung des Child Benefit und beantragte volles deutsches Kindergeld. Die Familienkasse lehnte eine Festsetzung über den Differenzbetrag hinaus ab. Das Finanzgericht gab dem Kläger statt und setzte volles Kindergeld fest; die Familienkasse reichte Revision ein. • Die Revision ist begründet; das FG hat zu Unrecht angenommen, der Kläger erfülle die nationalrechtlichen Voraussetzungen des § 62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG im Streitzeitraum. • Zur Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG ist erforderlich, dass das Finanzamt den Antrag jeweils für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid tatsächlich nach § 1 Abs.3 EStG berücksichtigt hat; bloße Bescheinigungen über frühere Veranlagungszeiträume genügen nicht. • Die vom FG herangezogene Bescheinigung aus April 2012 bezog sich auf das Veranlagungsjahr 2011 und konnte nicht für 2013/2014 belegen, dass das Finanzamt den Kläger bereits für diese Zeiträume nach § 1 Abs.3 EStG veranlagt hatte. • Das FG muss im weiteren Verfahren die Einkommensteuerbescheide und -akten für 2013 und 2014 prüfen, um festzustellen, ob ein entsprechender Antrag gestellt und eine entsprechende Behandlung erfolgt ist; dabei ist zu beachten, dass eine frühere steuerliche Bindungswirkung entfallen kann, wenn der Bescheid auf unzutreffenden Tatsachen beruht. • Unionsrechtlich ist die Verordnung (EG) Nr.883/2004 einschlägig: die Frage, ob in Großbritannien ein konkurrierender Anspruch auf Familienleistungen bestand, ist im Koordinierungsverfahren mit der dort zuständigen Behörde zu klären; das FG hätte hierzu ein Auskunftsersuchen an die britische Behörde veranlassen müssen. • Ist in Großbritannien ein vorrangiger Anspruch gegeben, gilt Art.68 VO Nr.883/2004 und Deutschland ist ggf. nur verpflichtet, einen Unterschiedsbetrag zu zahlen; wohnen die Kinder im vorrangigen Staat, kann ein Unterschiedsbetrag ausgeschlossen sein (Art.68 Abs.2 Satz3). • Eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Familienkasse begründet keinen materiellen Anspruch auf Kindergeld; Art.68 Abs.3 VO Nr.883/2004 regelt die Weiterleitung von Anträgen, aber nur wenn kein Antrag bereits im vorrangigen Staat vorliegt. Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG hat unzureichend festgestellt, ob der Kläger für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 tatsächlich nach § 1 Abs.3 EStG behandelt wurde; dies ist anhand der Einkommensteuerbescheide und -akten zu klären. Zudem ist im Rahmen des Koordinierungsverfahrens der VO Nr.883/2004 zu prüfen, ob in Großbritannien ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen bestand und in welchem Umfang dies einen deutschen Zahlungsverpflichtung ausschließt oder einen Unterschiedsbetrag begründet. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen. Damit führt die Revision zur Zurückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung.