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Urteil

VI R 25/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 37b EStG ist eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer und erfasst nur Zuwendungen, die beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. • Voraussetzung der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, dass die Zuwendungen betrieblich veranlasst und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. • Prämien, die als direktes Entgelt für einen erzielten Verkaufserfolg gewährt werden, gelten nicht als zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung und fallen deshalb nicht unter § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Entscheidungsgründe
Pauschalbesteuerung nach §37b EStG erfordert zusätzliche Zuwendung zur geschuldeten Leistung • § 37b EStG ist eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer und erfasst nur Zuwendungen, die beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. • Voraussetzung der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, dass die Zuwendungen betrieblich veranlasst und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. • Prämien, die als direktes Entgelt für einen erzielten Verkaufserfolg gewährt werden, gelten nicht als zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung und fallen deshalb nicht unter § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin vertreibt Fotozubehör und führte 2006–2010 ein Bonussystem für Fachverkäufer im stationären Handel. Teilnahmeberechtigt waren selbständige Betriebsinhaber und angestellte Fachverkäufer. Für verkaufte Produkte konnten Teilnehmer Bonuspunkte sammeln, diese bei einer Vermittlerin gegen Sachprämien oder Gutscheine einlösen; die Vermittlerin stellte der Klägerin die Prämien in Rechnung. Die Klägerin unterwarf die in Rechnung gestellten Prämien in mehreren Lohnsteuer-Anmeldungen pauschal mit 30 %. Das Finanzamt hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf; die daraufhin erhobene Klage der Klägerin richtete sich gegen die pauschale Besteuerung nach § 37b EStG. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 37b EStG vorliegen. • § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist als Wahlrecht zur pauschalierenden Erhebung der Einkommensteuer ausgestaltet und begründet keine eigene Einkunftsart; er gilt nur für Zuwendungen, die beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen. • Voraussetzungen der Norm sind (1) betriebliche Veranlassung der Zuwendung und (2) dass die Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird; diese Voraussetzungen schränken den Anwendungsbereich ein. • Die vom Klägerunternehmer gewährten Prämien sind betrieblich veranlasst und führen beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften, damit ist der erste Anknüpfungspunkt erfüllt. • Entscheidend ist jedoch, dass die Prämien im Streitfall nicht zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung gewährt wurden; sie stellen vielmehr das ausgelobte Entgelt für den erzielten Verkaufserfolg dar und sind damit die geschuldete Leistung für diese Tätigkeit. • Auch gegenüber selbständigen Betriebsinhabern waren die Prämien nicht als Dreingabe für Warenabnahme, sondern personenbezogen für Verkaufsleistungen gewährt; daher fehlt die Voraussetzung der ‚zusätzlichen‘ Zuwendung nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG. • Wegen Nichterfüllens der zusätzlichen Leistungsvoraussetzung ist die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht anwendbar; die Vorinstanz hat dies zu Unrecht angenommen. • Da Höhe der streitigen Beträge unstreitig ist, war der Klage im beantragten Umfang stattzugeben; die Nebenanträge blieben unerledigt. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts werden aufgehoben. Die streitigen Lohnsteuer-Anmeldungen sind insoweit zu ändern, dass die pauschale Lohnsteuer in den genannten Zeiträumen jeweils um die beantragten Beträge niedriger festgesetzt wird; die Klägerin hat damit in vollem Umfang hinsichtlich der beanstandeten Pauschalbesteuerung obsiegt. Die Voraussetzung für eine Besteuerung nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG fehlt, weil die Prämien als Entgelt für den Verkaufserfolg die geschuldete Leistung darstellen und nicht zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung gewährt wurden. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.