Beschluss
VI R 11/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar; für Abzug ist aber der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 EStDV i.d.F. StVereinfG 2011 zu führen.
• Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (hier Fern‑Reiki) sind nur abziehbar, wenn die Zwangsläufigkeit durch amtsärztliches Gutachten oder MDK‑Bescheinigung nachgewiesen ist.
• Erstattungen, die der Steuerpflichtige in späteren Jahren erhält und die auf die ursprünglich geltend gemachten Krankheitskosten entfallen, sind bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung anzurechnen.
• Beerdigungskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie den Nachlass übersteigen oder nicht aus dem Nachlass bestritten werden können; bloße sittliche Verpflichtung des Erben genügt nicht, wenn der Nachlass zur Deckung ausreicht.
• Die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten anzusetzen; ihre Berechnung hat gestaffelt nach dem jeweils übersteigenden Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte zu erfolgen.
Entscheidungsgründe
Außergewöhnliche Krankheitskosten, Nachweispflichten und Anrechnung späterer Erstattungen • Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar; für Abzug ist aber der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 EStDV i.d.F. StVereinfG 2011 zu führen. • Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (hier Fern‑Reiki) sind nur abziehbar, wenn die Zwangsläufigkeit durch amtsärztliches Gutachten oder MDK‑Bescheinigung nachgewiesen ist. • Erstattungen, die der Steuerpflichtige in späteren Jahren erhält und die auf die ursprünglich geltend gemachten Krankheitskosten entfallen, sind bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung anzurechnen. • Beerdigungskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie den Nachlass übersteigen oder nicht aus dem Nachlass bestritten werden können; bloße sittliche Verpflichtung des Erben genügt nicht, wenn der Nachlass zur Deckung ausreicht. • Die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten anzusetzen; ihre Berechnung hat gestaffelt nach dem jeweils übersteigenden Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte zu erfolgen. Die Kläger wurden für 2009 zur Einkommensteuer gemeinsam mit der im Streitjahr verstorbenen Ehefrau E veranlagt. E unterzog sich 2007 in einer nicht vertragsärztlichen Klinik einer kombinierten Therapie; die Krankenkasse übernahm ursprünglich 50% der Kosten. Der Kläger zu 1. zahlte restliche Behandlungskosten und machte im Steuerbescheid Krankheitskosten sowie Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Krankenkasse erstattete 2013 nachträglich auf Grundlage einer Kulanzentscheidung die zuvor verauslagten Behandlungskosten in voller Höhe. Unter den streitigen Aufwendungen waren u.a. Kosten für Fern‑Reiki (289 €), Medikamente, Schuhe sowie Bestattungskosten. FG und FA erkannten nur Teile als außergewöhnliche Belastungen an; die Vorinstanz lehnte weitere Abzüge mangels formell korrekter Nachweise und wegen Anrechnung der späteren Erstattung ab. Die Kläger rügten materielle und formelle Rechtsverletzungen und beantragten u.a. Vorlage an das BVerfG. • Revisionsgericht bestätigt die Vorinstanz: höhere außergewöhnliche Belastungen sind nicht anzuerkennen, da zumutbare Belastung die anerkannten Aufwendungen übersteigt (§ 33 EStG). • Krankheitskosten sind zwar typisierend als zwangsläufig anzusehen; der Gesetzgeber verlangt jedoch formale Nachweise (§ 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV StVereinfG 2011) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit, auch bei Erkrankungen mit begrenzter Lebenserwartung. • Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bedürfen ärztlicher Verordnung; nachträgliche Bestätigungen ersetzten keine konkrete Verordnung für einzelne Mittel, sodass Abzug versagt wurde. • (Fern-)Reiki wurde als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlung eingeordnet; für solche Leistungen fehlt der erforderliche amtsärztliche/MDK‑Nachweis nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV. • Bestattungskosten sind nach § 1968 BGB grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten; sie gelten nur als außergewöhnliche Belastung, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Hier standen Guthaben der Erblasserin zur Verfügung, aus denen der Kläger die Kosten decken konnte. • Die 2013 erfolgte Erstattung durch die Krankenkasse ist als Ersatzleistung anzurechnen; steuerlich sind nur die letztlich endgültig getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. • Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß anzuwenden; ihre Berechnung hat nach aktueller BFH‑Rechtsprechung gestaffelt zu erfolgen, sodass der anzusetzende Betrag die anerkannten Aufwendungen übersteigt. • Eine Aussetzung oder Vorlage an das BVerfG kommt nicht in Betracht; die Verfassungsrügen der Kläger sind unbegründet bzw. offensichtlich aussichtslos. • Verfahrensrechtliche Beanstandungen (faires Verfahren) sind unbegründet; das FG durfte die Rechtmäßigkeit der Auskunftsersuchen der Finanzbehörde nicht überprüfen. Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen; die Vorentscheidung bleibt bestätigt. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen wurden zu Recht nur in begrenztem Umfang anerkannt, weil formelle Nachweiserfordernisse nicht erfüllt waren, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen nicht ausreichend belegt wurden und die im Jahr 2013 von der Krankenkasse geleistete Erstattung auf die ursprünglich geltend gemachten Krankheitskosten anzurechnen ist. Beerdigungskosten konnten nicht abgezogen werden, weil der Kläger seinen Anteil aus vorhandenen Nachlassguthaben bestreiten konnte. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.