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Urteil

XI K 1/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtigkeitsklage nach §134 FGO i.V.m. §578, §579 Abs.1 Nr.1 ZPO wegen angeblicher Verletzung des gesetzlichen Richters ist unbegründet, wenn das Gericht seine Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV nicht willkürlich oder offenkundig unhaltbar missachtet hat. • Ein letztinstanzliches nationales Gericht darf von einer Vorlage an den EuGH absehen, wenn nach Auswertung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung die Unionsrechtslage als geklärt erscheint (acte éclairé) oder offenkundig eindeutig ist (acte clair). • Die Frage, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts möglich ist, fällt in die nationale Zuständigkeit und rechtfertigt nicht zwingend eine Vorlage an den EuGH. • Der K. trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeitsklage wegen unterlassener Vorlage an EuGH bei vertretbarer Auslegung • Die Nichtigkeitsklage nach §134 FGO i.V.m. §578, §579 Abs.1 Nr.1 ZPO wegen angeblicher Verletzung des gesetzlichen Richters ist unbegründet, wenn das Gericht seine Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV nicht willkürlich oder offenkundig unhaltbar missachtet hat. • Ein letztinstanzliches nationales Gericht darf von einer Vorlage an den EuGH absehen, wenn nach Auswertung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung die Unionsrechtslage als geklärt erscheint (acte éclairé) oder offenkundig eindeutig ist (acte clair). • Die Frage, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts möglich ist, fällt in die nationale Zuständigkeit und rechtfertigt nicht zwingend eine Vorlage an den EuGH. • Der K. trägt die Kosten des Verfahrens. Der K. war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die 24-Stunden-Pflegeleistungen gegenüber Kostenträgern erbrachte. In den Streitjahren 2005 und 2006 wurde die nach §4 Nr.16 Buchst. e UStG a.F. erforderliche 40%-Grenze nicht erreicht. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung und erließ Umsatzsteuerjahresbescheide; Einsprüche wurden zurückgewiesen. Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt und nahm eine unionsrechtliche Berufung des K. auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der 6. Richtlinie an. Der BFH hob teilweise auf und entschied in der Sache, dass §4 Nr.16 Buchst. e UStG a.F. in den Streitjahren nicht unionsrechtswidrig sei; eine Vorlage an den EuGH sei nicht geboten. Dagegen erhob der K. Nichtigkeitsklage mit dem Vorwurf, der Senat habe seine Vorlagepflicht verletzt und sei daher verfassungswidrig besetzt. • Die Klage ist unbegründet; der Senat war gesetzlicher Richter im Sinn des Art.101 GG und hat die Pflicht zur Vorlage nach Art.267 AEUV nicht willkürlich verletzt. • Eine Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage setzt eine willkürliche Außerachtlassung der Vorlagepflicht voraus; solche Substantiierungen fehlen hier. • Nach EuGH-Lehre (CILFIT u.a.) ist eine Vorlage nur nötig, wenn die Frage entscheidungserheblich und nicht durch EuGH-Recht klar oder offenkundig beantwortet ist; die Beurteilung, ob acte clair oder acte éclairé vorliegt, liegt im Beurteilungsspielraum des nationalen Gerichts. • Der Senat hat die einschlägige EuGH-Rechtsprechung ausgewertet, insbesondere das Urteil Z., und die nationale Regelung (§4 Nr.16 UStG a.F.) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen; somit bestand kein vernünftiger Zweifel, der eine Vorlage erfordert hätte. • Das nationale Gericht ist zuständig, eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts vorzunehmen; der Senat hat dies getan und keine unvertretbare Rechtsfortbildung vorgenommen. • Sondervorwürfe, etwa bewusstes Abweichen von EuGH-Recht oder Unterschätzung der Unvollständigkeit der EuGH-Rechtsprechung, sind nicht substantiiert dargetan worden. • Da die Vorlagepflicht nicht offensichtlich unhaltbar verneint wurde, besteht kein Wiederaufnahmegrund nach §579 Abs.1 Nr.1 ZPO; daher ist die Nichtigkeitsklage abzuweisen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO; der K. trägt die Kosten. Die Nichtigkeitsklage des K. wird abgewiesen. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass der Senat nicht willkürlich seine Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV missachtet hat und insoweit gesetzlich korrekt besetzt war. Die unionsrechtlichen Fragen waren nach Prüfung einschlägiger EuGH-Rechtsprechung als geklärt anzusehen, sodass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten war. Folge: Die Entscheidung des Senats vom 28.06.2017 bleibt bestehen und die Kosten des Verfahrens sind dem K. auferlegt.