OffeneUrteileSuche
Beschluss

XI S 28/17

BFH, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn hinreichend dargelegt wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§133a FGO). • Rein inhaltliche Angriffe auf die materielle Rechtsauffassung des Gerichts genügen nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge; der Rügeführer muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurden. • Die Frage des Zugangs zur Revisionsinstanz richtet sich nach gesetzlicher Regelung und grundsätzlichen Rechten auf gesetzlichen Richter und effektiven Rechtsschutz; formale Zugangsvoraussetzungen sind verfassungsrechtlich nicht generell unzulässig.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: unzureichende Darlegung der Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn hinreichend dargelegt wird, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§133a FGO). • Rein inhaltliche Angriffe auf die materielle Rechtsauffassung des Gerichts genügen nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge; der Rügeführer muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurden. • Die Frage des Zugangs zur Revisionsinstanz richtet sich nach gesetzlicher Regelung und grundsätzlichen Rechten auf gesetzlichen Richter und effektiven Rechtsschutz; formale Zugangsvoraussetzungen sind verfassungsrechtlich nicht generell unzulässig. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Umsatzsteuerangelegenheit für 2012 ein. Der Senat wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien überwiegend nicht hinreichend dargelegt. Daraufhin erhob der Kläger eine Anhörungsrüge mit dem Vorwurf, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er machte geltend, der Senat habe die Sache fehlerhaft entschieden und formale Vorschriften der FGO bei der Beschränkung des Revisionszugangs falsch angewendet. Der Senat prüfte die Anhörungsrüge und stellte fest, dass der Kläger nicht substanziiert dargelegt habe, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen unberücksichtigt geblieben seien. Der Senat begegnete zudem Einwendungen zur Anwendbarkeit von §§115,116 FGO mit Verweis auf verfassungsrechtliche Zulässigkeit formaler Zugangsvoraussetzungen zur Revision. • Anwendbare Norm: §133a FGO regelt die Anhörungsrüge; Rüge muss das Vorliegen der Voraussetzungen darlegen (§133a Abs.2 Satz5 FGO). • Der Rügeführer muss konkret und schlüssig angeben, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftigen Verfahren nicht äußern konnte und welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; bloße Angriffe auf die materielle Richtigkeit der Entscheidung genügen nicht. Siehe einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Darlegungspflicht bei Anhörungsrügen. • Hier hat der Kläger vornehmlich die Rechtsauffassung des Senats angegriffen, ohne substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Argumente unberücksichtigt geblieben sind; damit werden die Anforderungen des §133a FGO nicht erfüllt. • Einwände gegen die Beschränkung des Revisionszugangs (§§115 Abs.2, 116 Abs.3 Satz3 FGO) betreffen den gesetzlichen Richter und effektiven Rechtsschutz und sind nicht unmittelbar über die Anhörungsrüge des Gehörs zu behandeln; formale Zugangsvoraussetzungen sind verfassungsgemäß handhabbar. • Kostenentscheidung: nach §143 Abs.1, §135 Abs.2 FGO trägt der Kläger die Kosten der Anhörungsrüge; Festgebühr nach Kostenverzeichnis zum GKG (Nr.6400) 60 €. Der Senat hat die Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. In der Sache hat der Kläger im Wesentlichen nur die materielle Rechtsauffassung des Gerichts angegriffen, ohne konkret aufzuzeigen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsausführungen übergangen worden sein sollen. Zudem sind Einwendungen gegen die Beschränkung des Revisionszugangs nicht über die Anhörungsrüge des Gehörs zu führen; die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen sind grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Daher blieb die Rüge unzulässig und erfolglos. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (Festgebühr 60 €).