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Urteil

VI R 38/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 129 AO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, die mechanisch und nicht auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruhen darf. • Das bewusste Unterlassen eines Abgleichs zwischen elektronisch beigestellten Arbeitgeberdaten und der vom Steuerpflichtigen erklärten Lohnangabe kann keinen mechanischen Versehencharakter haben, sondern stellt einen Ermittlungsfehler dar, der eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließt. • Ist aufgrund der Aktenlage erkennbar, dass der Steuerpflichtige den zutreffenden Sachverhalt erklärt hat, darf die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung nicht allein wegen einer einseitigen Übernahme elektronischer Daten nachträglich ändern.
Entscheidungsgründe
Fehlender Abgleich elektronischer Lohnmeldungen rechtfertigt keine Änderung nach §129 AO • Eine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 129 AO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, die mechanisch und nicht auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruhen darf. • Das bewusste Unterlassen eines Abgleichs zwischen elektronisch beigestellten Arbeitgeberdaten und der vom Steuerpflichtigen erklärten Lohnangabe kann keinen mechanischen Versehencharakter haben, sondern stellt einen Ermittlungsfehler dar, der eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließt. • Ist aufgrund der Aktenlage erkennbar, dass der Steuerpflichtige den zutreffenden Sachverhalt erklärt hat, darf die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung nicht allein wegen einer einseitigen Übernahme elektronischer Daten nachträglich ändern. Die Eheleute wurden 2013 gemeinsam veranlagt. Der Kläger bezog Arbeitslohn aus zwei Beschäftigungsverhältnissen bei Unternehmen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. In der handschriftlichen Steuererklärung gab der Kläger beide Bruttobeträge und Fahrten zu beiden Arbeitgebern an; die Anlage N weist keine Bearbeitungsspuren des Finanzamts auf. Das Finanzamt berücksichtigte bei der erstmaligen Veranlagung nur die im landesweiten elektronischen System vorhandene Lohnsteuerbescheinigung eines Arbeitgebers und setzte die Steuer auf null fest; der Bescheid wurde bestandskräftig. Später nahm das Finanzamt nach § 129 AO eine Änderung vor und erfasste nunmehr auch den zweiten Arbeitslohn; Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Das FG bestätigte die Änderungsmöglichkeit; die Kläger legten Revision ein. • § 129 AO erlaubt die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die mechanischer Natur sind. • Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie Eingabe- oder Übertragungsfehler; nicht darunter fallen Fehler bei Tatsachenwürdigung oder unvollständige Sachverhaltsermittlungen. • Wenn die Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder mangelnder Aufklärung beruht, ist § 129 AO nicht anwendbar; diese Möglichkeit muss sich aus den Feststellungen ergeben. • Im Streitfall hatte der Kläger den vollständigen Lohn zutreffend erklärt; das Finanzamt beschränkte sich jedoch auf Übernahme der im elektronischen System vorhandenen Daten, ohne ersichtlichen Abgleich mit der Erklärung. • Das FG hat nicht festgestellt, dass der Bearbeiter den Umstand, dass der Kläger zwei Arbeitsverhältnisse hatte, nicht erkannt hätte; vielmehr ergibt die Aktenlage, dass das FA den erklärten Sachverhalt nicht aufgeklärt hat. • Das bewusste Unterlassen des Abgleichs stellt keinen bloßen mechanischen Übersehungsfehler dar, sondern einen Ermittlungsfehler; damit fehlt die Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 129 AO. • Folge: Die nachträgliche Heraufsetzung der Steuer beruhte nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO und ist deshalb rechtswidrig. Die Revision der Kläger ist begründet: Das FG-Urteil und der Änderungsbescheid vom 24.02.2016 werden aufgehoben und die Klage stattgegeben. Das Finanzamt durfte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nicht nach § 129 AO ändern, weil die nachträgliche Berücksichtigung des zweiten Arbeitslohns keinen mechanischen Berichtigungsfall darstellt, sondern auf einem Ermittlungsfehler des Finanzamts beruht. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Die Entscheidung stellt klar, dass eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nur bei tatsächlichen offenbaren Unrichtigkeiten möglich ist; ein unterlassener Abgleich elektronischer Daten mit den erklärten Angaben rechtfertigt keine Änderung.