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Beschluss

VI B 77/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung; dies gilt sowohl bei Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regel. • Übersteigen die vom Arbeitnehmer getragenen Eigenleistungen den privaten Nutzungsvorteil, führt der Überhang weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. • Die Frage, ob Zuzahlungen als Werbungskosten abzuziehen sind, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt; daher fehlt die grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs.2 Nr.1 FGO.
Entscheidungsgründe
Zuzahlungen für privat genutzten Dienstwagen mindern geldwerten Vorteil, kein Werbungskostenabzug bei Überhang • Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung; dies gilt sowohl bei Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regel. • Übersteigen die vom Arbeitnehmer getragenen Eigenleistungen den privaten Nutzungsvorteil, führt der Überhang weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. • Die Frage, ob Zuzahlungen als Werbungskosten abzuziehen sind, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt; daher fehlt die grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs.2 Nr.1 FGO. Die Kläger begehrten im finanzgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung von Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Streitpunkt war, ob solche Zuzahlungen auch dann abzugsfähig sind, wenn der Arbeitgeber keine Gehaltserhöhung wegen der Privatnutzung ausgewiesen hat. Das Finanzgericht hatte zugunsten des Finanzamts entschieden. Die Kläger richteten gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde an den BFH und rügten unter anderem mangelnde Sachaufklärung durch das FG. Die Kläger verwiesen außerdem auf Außendiensttätigkeit; das FG hatte diesen Umstand jedoch bereits im Tatbestand berücksichtigt. • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO zuzulassen, weil die Rechtsfrage bereits durch ständige Rechtsprechung des Senats geklärt ist. • Der BFH stellt klar, dass vom Arbeitnehmer geleistete Nutzungsentgelte den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung mindern; dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regel (§8 Abs.2 Satz2 i.V.m. §6 Abs.1 Nr.4 Satz2 EStG relevant für die Bewertung). • Wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, begründet der Überhang weder negativen Arbeitslohn noch Werbungskosten; damit ist ein weitergehender Werbungskostenabzug ausgeschlossen. • Die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung nach §76 Abs.1 FGO ist nicht substantiiert dargetan; die Kläger haben nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen Tatsachen zu klären gewesen wären, welche Auswirkungen diese auf die Entscheidung gehabt hätten und warum das FG weiter hätte aufklären müssen. • Da die Kläger nicht hinreichend darlegen, inwiefern die vom FG getroffenen Feststellungen unvollständig gewesen wären oder zu einer anderen Rechtsanwendung geführt hätten, ist auch die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Frage der Berücksichtigung von Zuzahlungen ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung bereits geklärt: Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil, ein darüber hinausgehender Abzug als Werbungskosten kommt nicht in Betracht. Die von den Klägern gerügte mangelnde Sachaufklärung ist nicht ausreichend substantiiert, weil das FG den relevanten Umstand der Außendiensttätigkeit bereits berücksichtigt hatte und die Kläger nicht darlegten, welche weiteren Feststellungen zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen.