Urteil
III R 2/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einzelveranlagung können Ehegatten auf übereinstimmenden Antrag den Behinderten-Pauschbetrag, der einem Ehegatten zusteht, jeweils zur Hälfte beim anderen Ehegatten abziehen.
• Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1–3 EStG ist als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 26a Abs. 2 EStG anzusehen.
• § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Individualbesteuerung dar und ermöglicht insoweit die hälftige Aufteilung der dem einen Ehegatten zustehenden Aufwendungen.
Entscheidungsgründe
Hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags bei Einzelveranlagung • Bei Einzelveranlagung können Ehegatten auf übereinstimmenden Antrag den Behinderten-Pauschbetrag, der einem Ehegatten zusteht, jeweils zur Hälfte beim anderen Ehegatten abziehen. • Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1–3 EStG ist als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 26a Abs. 2 EStG anzusehen. • § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Individualbesteuerung dar und ermöglicht insoweit die hälftige Aufteilung der dem einen Ehegatten zustehenden Aufwendungen. Der Kläger ist verheiratet und wurde für 2014 auf Antrag einzelveranlagt. Er und seine Ehefrau beantragten übereinstimmend, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das Finanzamt versagte den im Einkommensteuerbescheid des Klägers gewünschten hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau. Das FG gab der Klage des Klägers statt und berücksichtigte den hälftigen Pauschbetrag. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Rüge, § 26a Abs. 2 EStG erlaube diese Aufteilung nicht. Der Kläger stellte keinen eigenen Antrag im Revisionsverfahren. • Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1–3 EStG als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG zu qualifizieren ist. • § 26a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ordnen die Zurechnung außergewöhnlicher Belastungen demjenigen zu, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat; auf übereinstimmenden Antrag erfolgt eine hälftige Zurechnung. • Die Ausnahmevorschrift des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ermöglicht bewusst eine abweichende Zuordnung von Aufwendungen zugunsten des Selbstbestimmungsrechts der Ehegatten und steht nicht im Widerspruch zum System der Individualbesteuerung. • § 33b Abs. 1–3 EStG enthält keine spezielle Regel, die der allgemeinen Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG entgegenstünde; die bisherige Rechtsprechung erlaubt die hälftige Aufteilung des Pauschbetrags. • Die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 26a Abs. 2 EStG bestätigen nicht, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der hälftigen Aufteilung einschränken wollte; die Vorschrift vereinfacht zwar die Zurechnung, schränkt aber die Ausnahmebefugnis nicht weiter ein. • Folge: Die Revision des Finanzamts war unbegründet; das Urteil des FG entspricht Bundesrecht und ist deshalb zurückzuweisen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Das FG durfte den Behinderten-Pauschbetrag der Ehefrau im Wege des übereinstimmenden Antrags gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG zur Hälfte beim Kläger anrechnen. Begründet ist dies damit, dass der Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren ist und § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG eine Ausnahme vom Grundsatz der Individualbesteuerung zulässt, welche die hälftige Aufteilung ermöglicht. Es liegt keine spezielle gesetzliche Regelung in § 33b EStG vor, die dieser Aufteilung entgegenstünde. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.