Beschluss
V B 57/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Urteil des Finanzgerichts verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Gericht mündlich verhandelt und entscheidet, obwohl am Verhandlungstag ein begründeter Antrag auf Terminsverlegung gestellt wurde.
• Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten kann ein erheblicher Verhinderungsgrund sein; in dringenden Fällen sind ärztliches Attest oder detaillierte Glaubhaftmachung erforderlich (§155 FGO i.V.m. §227 ZPO).
• Ist die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt, kann ein anderer Sozientermin die Verlegung entbehrlich machen; unzumutbar ist eine kurzfristige Vertretung bei umfangreicher oder komplexer Materie.
• Bei fehlerhafter Ablehnung der Terminsverlegung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§116 Abs.6 FGO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung des FG-Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs bei kurzfristigem Verlegungsantrag • Das Urteil des Finanzgerichts verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Gericht mündlich verhandelt und entscheidet, obwohl am Verhandlungstag ein begründeter Antrag auf Terminsverlegung gestellt wurde. • Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten kann ein erheblicher Verhinderungsgrund sein; in dringenden Fällen sind ärztliches Attest oder detaillierte Glaubhaftmachung erforderlich (§155 FGO i.V.m. §227 ZPO). • Ist die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt, kann ein anderer Sozientermin die Verlegung entbehrlich machen; unzumutbar ist eine kurzfristige Vertretung bei umfangreicher oder komplexer Materie. • Bei fehlerhafter Ablehnung der Terminsverlegung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§116 Abs.6 FGO). Der Kläger wandte sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln. Am Tag der mündlichen Verhandlung beantragte die Sozietät des Klägers wegen Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts die Verlegung des Termins und verwies auf einen angeblichen schwerwiegenden Hörsturz und ärztliche Behandlung; später legte die Sozietät ein Attest vor. Eine Mitarbeiterin teilte telefonisch mit, vor Ort seien keine Anwälte. Das FG verhandelte dennoch mündlich und stützte seine Entscheidung unter anderem auf nicht bestrittene Feststellungen eines Landgerichts. Der Kläger rügte die Versagung rechtlichen Gehörs und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. • Rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht trotz geltend gemachter erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung mündlich verhandelt und entscheidet (§119 Nr.3 FGO; §155 FGO i.V.m. §227 ZPO). • Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung als erheblicher Grund; in eiligen Fällen sind ärztliches Attest oder hinreichend detaillierte glaubhafte Schilderung erforderlich. • Ist die Vollmacht auf eine Sozietät ausgestellt, kann grundsätzlich ein anderer Sozietätsangehöriger den Termin wahrnehmen; Hinderungsgründe für eine Vertretung müssen konkret vorgetragen werden, andernfalls darf das Gericht von Vertretungsmöglichkeit ausgehen. • Kurzfristige Vertretung kann unzumutbar sein, wenn die Sache umfangreich oder rechtlich nicht einfach ist; in solchen Fällen ist im Zweifel dem Verlegungsantrag stattzugeben. • Im Streitfall waren die Angaben zur Erkrankung plausibel und durch späteres Attest bestätigt; zudem lag nach Mitteilung kein Anwalt vor Ort und die vom FG verwerteten Feststellungen des Landgerichts machten eine kurzfristige Einarbeitung unzumutbar, sodass ein erheblicher Verhinderungsgrund vorlag. • Daher durfte das FG nicht in der Sache entscheiden; das Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel durch Versagung rechtlichen Gehörs. • Folge: Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht; Kostenentscheidung wird dem FG übertragen (§116 Abs.6, §143 Abs.2 FGO). Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil dem Kläger rechtliches Gehör versagt wurde. Der Verlegungsantrag der Sozietät wegen Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts war plausibel und später durch ein Attest bestätigt; zugleich war eine kurzfristige Vertretung unzumutbar wegen der vom Gericht verwerteten umfangreichen Feststellungen. Das FG hätte daher nicht in der Sache entscheiden dürfen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird an das Finanzgericht übertragen.