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Urteil

VIII R 9/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einmalbeitrag zur Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe abziehbar. • § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG schließt den Abzug nur dann aus, wenn es sich um Anschaffungsvorgänge handelt, die typischerweise auf kurzfristige Vermögensumschichtungen bzw. die Nutzung der leichten Handelbarkeit von Wertpapieren zur Steuerstundung abzielen. • Rückdeckungsansprüche gehören typischerweise zum Umlaufvermögen und sind keine den Vorrangregelungen des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG unterliegenden Wertpapiere oder vergleichbaren Forderungen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für steuerstundungsbezogenes Handeln vorliegen.
Entscheidungsgründe
Einmalbeitrag für Rückdeckungsversicherung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe • Ein Einmalbeitrag zur Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe abziehbar. • § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG schließt den Abzug nur dann aus, wenn es sich um Anschaffungsvorgänge handelt, die typischerweise auf kurzfristige Vermögensumschichtungen bzw. die Nutzung der leichten Handelbarkeit von Wertpapieren zur Steuerstundung abzielen. • Rückdeckungsansprüche gehören typischerweise zum Umlaufvermögen und sind keine den Vorrangregelungen des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG unterliegenden Wertpapiere oder vergleichbaren Forderungen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für steuerstundungsbezogenes Handeln vorliegen. Der Kläger, Zahnarzt, gewährte seiner Mitarbeiterin (Klägerin) zum 1.12.2007 eine Versorgungszusage; zur Absicherung schloss er im Dezember 2007 eine Rückdeckungsversicherung durch Zahlung eines Einmalbeitrags von 48.720 € ab. Versicherungsnehmer war der Kläger, versicherte Person die Klägerin; das Deckungskapital am 31.12.2007 betrug 45.299,24 €. Den gesamten gezahlten Beitrag machte der Kläger im Streitjahr 2007 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt kürzte den Abzug und erkannte nur den Risikoanteil an mit Hinweis auf § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG; es sah den Sparanteil als Anschaffung von wirtschaftlichem Vermögen, dessen Kosten erst bei Veräußerung zu berücksichtigen seien. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte, die Zahlung sei als Anschaffungskosten eines Wertpapiers oder eines nicht abnutzbaren Anlageguts nicht sofort abzugsfähig. • Die Revision ist unbegründet; der Beitrag zur Anschaffung des unstreitig dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Rückdeckungsanspruchs ist im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe zu erfassen (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 EStG). • § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG normiert Ausnahmen für bestimmte Anschaffungen (nicht abnutzbare Anlagegüter, Anteile, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen), die nach ihrem Sinn und Zweck dazu dienen, kurzfristige Vermögensumschichtungen und Steuerstundungseffekte durch Ausnutzung leichter Handelbarkeit zu verhindern. • Der erworbene Rückdeckungsanspruch ist nach seiner naturgemäßen Funktion zur Sicherstellung einer Pensionszusage dem Umlaufvermögen zuzuordnen und nicht dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen. • Selbst bei Annahme einer Verbriefung als qualifiziertes Legitimationspapier fehlt es an der typischen leichten Handelbarkeit und an Anhaltspunkten dafür, dass der Erwerb auf die Erzielung eines Steuerstundungseffektes gerichtet war; der Erwerb diente der Finanzierung einer betrieblich veranlassten Versorgungszusage. • Der Gesetzeszweck von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG zielt auf Gestaltungen mit kurzfristiger Umschichtung und Handelbarkeit ab; hiervon ist die vorliegende Rückdeckungsversicherung nicht erfasst, weshalb die Einschränkung der Satzbestimmung nicht greift. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; der gesamte Einmalbeitrag einschließlich des Sparanteils (45.299,24 €) war im Streitjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts bestehen, das den sofortigen Abzug bejahte, weil der Erwerb des Rückdeckungsanspruchs nicht der Schutznorm des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG unterfällt. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine auf Steuerstundung zielende, kurzfristige Vermögensumschichtung oder für eine Nutzung leichter Handelbarkeit vor. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte (das Finanzamt) zu tragen.