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Urteil

VI R 65/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte sind immaterielle Wirtschaftsgüter. • Die Wiederbepflanzungsrechte waren zum Bilanzstichtag (30.06.2011) nicht als abnutzbare Wirtschaftsgüter anzusehen. • Eine Absetzung für Abnutzung kommt nicht in Betracht, wenn die Nutzungsdauer der Rechte faktisch unbegrenzt erscheint oder das Neuanpflanzungsverbot ihre Verkehrsfähigkeit dauerhaft prägt. • Änderungen der Rechtslage nach dem Bilanzstichtag sind für die Beurteilung der AfA zum Stichtag unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Keine AfA für weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte (nicht abnutzbar) • Weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte sind immaterielle Wirtschaftsgüter. • Die Wiederbepflanzungsrechte waren zum Bilanzstichtag (30.06.2011) nicht als abnutzbare Wirtschaftsgüter anzusehen. • Eine Absetzung für Abnutzung kommt nicht in Betracht, wenn die Nutzungsdauer der Rechte faktisch unbegrenzt erscheint oder das Neuanpflanzungsverbot ihre Verkehrsfähigkeit dauerhaft prägt. • Änderungen der Rechtslage nach dem Bilanzstichtag sind für die Beurteilung der AfA zum Stichtag unbeachtlich. Die Klägerin ist eine GbR mit Weinbaubetrieb, die in den Jahren 1999–2004 entgeltlich Wiederbepflanzungsrechte erwarb und diese ab 2002/2003 über zehn Jahre abschrieb. Die Landwirtschaftskammer übertrug die Rechte zeitnah auf bewirtschaftete Flächen. Bei einer Außenprüfung bewertete das Finanzamt die Rechte als nicht abschreibungsfähig und änderte den Gewinnbescheid für 2010 entsprechend. Die Klägerin klagte erfolglos vor dem Finanzgericht und rügte in der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Streitpunkt ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte abnutzbar sind und damit über eine Nutzungsdauer abzuschreiben sind. • Rechtliche Grundlage für AfA: § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG; AfA kommt nur bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr in Betracht. • Die streitgegenständlichen Wiederbepflanzungsrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter, weil sie dem Betrieb einen eigenständigen, entgeltlich erwerbbaren Vorteil (Recht zur Weinerzeugung) verschaffen. • Abnutzbarkeit setzt eine zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit voraus; nach ständiger Rechtsprechung ist im Zweifel von einer befristeten Nutzung auszugehen, es sei denn, eine Verlängerung ist regelmäßig zu erwarten. • Am relevanten Bilanzstichtag (30.06.2011) war das EU-weite Neuanpflanzungsverbot seit Jahrzehnten wiederholt verlängert worden; ein Ende der Beschränkung war nicht absehbar, sodass die Wiederbepflanzungsrechte faktisch auf unbegrenzte Nutzungsdauer angelegt waren. • Selbst wenn die Rechte nach Ausübung weiterbestanden hätten, änderte nichts an der dauerhaften Prägung durch das Neuanpflanzungsverbot, sodass ein Werteverschleiß, der AfA rechtfertigt, fehlte. • Ein Rückgang des Teilwerts unter die Anschaffungskosten zum 30.06.2011 wurde weder dargetan noch festgestellt. • Auf Entwicklungen und Rechtsänderungen nach dem Bilanzstichtag (z. B. Verordnung (EU) Nr.1308/2013 und nationale Umsetzungen) kommt es für die AfA-Beurteilung zum Stichtag nicht an. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass für die streitbefangenen weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte keine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen ist, weil diese zum maßgeblichen Bilanzstichtag als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter zu beurteilen waren. Maßgeblich war die langjährig fortbestehende unionsrechtliche Beschränkung des Rebanbaus, die ein Ende des Anbaustopps zum Stichtag nicht erkennen ließ und damit die Nutzungsdauer der Rechte de facto unbegrenzt erscheinen ließ. Angaben, die einen Teilwertminderungsfall zum Bilanzstichtag hätten begründen können, sind nicht vorgetragen worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.