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Urteil

IV R 33/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sonderbetriebsausgaben sind nur bei dem Mitunternehmer feststellbar, der Schuldner der zugrundeliegenden Verbindlichkeit ist. • Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält selbständige, eigenständig bestandskräftig werdende Feststellungen wie Mitunternehmerschaft und deren Beteiligte. • Fehlt im bestandskräftigen Feststellungsbescheid die Mitunternehmereigenschaft einer Rechtsnachfolgerin, kann diese nicht nachträglich im Verfahren über die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben eingeführt werden.
Entscheidungsgründe
Sonderbetriebsausgaben nur bei schuldendem Mitunternehmer feststellbar • Sonderbetriebsausgaben sind nur bei dem Mitunternehmer feststellbar, der Schuldner der zugrundeliegenden Verbindlichkeit ist. • Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält selbständige, eigenständig bestandskräftig werdende Feststellungen wie Mitunternehmerschaft und deren Beteiligte. • Fehlt im bestandskräftigen Feststellungsbescheid die Mitunternehmereigenschaft einer Rechtsnachfolgerin, kann diese nicht nachträglich im Verfahren über die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben eingeführt werden. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin mehrerer Gesellschaften und wurde mittelbar über eine Unternehmenskette an der B-KG beteiligt. In der Feststellungserklärung 2004 machte die B-KG Zinsen in Höhe von 14.569,86 € als Sonderbetriebsausgaben geltend und rechnete sie der C-KG zu; tatsächlich war die Klägerin Schuldnerin des ursprünglichen Darlehens, das zur Finanzierung eines Anteilserwerbs aufgenommen worden war. Das Darlehen wurde später an eine belgische Gesellschaft abgetreten und die Klägerin zahlte die Zinsen an den belgischen Gläubiger. Das Finanzamt erkannte die Zinsen nicht als Sonderbetriebsausgaben der C-KG an und qualifizierte Vorgänge als außerhalbbilanzielle Hinzurechnung. Das FG wies die Klage der Klägerin ab; die Klägerin rügte unter anderem Unionsrechtsverletzungen der damaligen Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§§8a KStG a.F.). • Die Revision war unbegründet; die Klägerin konnte die begehrte Feststellung von Sonderbetriebsausgaben der C-KG nicht durchsetzen. • Zinsen und die zugrundeliegende Darlehensverbindlichkeit wurden von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgenommen und von der Klägerin an den belgischen Gläubiger gezahlt; die C-KG war nicht Schuldnerin. • Daher kommt eine Zuordnung der Darlehensverbindlichkeit und der Zinsen zum Sonderbetriebsvermögen der C-KG bei der B-KG nicht in Betracht, mithin keine Feststellung von Sonderbetriebsausgaben der C-KG. • Als mögliche Alternative käme eine Zuordnung zum (mittelbaren) Sonderbetriebsvermögen der Klägerin in Betracht; dies ist aber im vorliegenden Verfahren nicht relevant, weil die Klägerin in dem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid nicht als Mitunternehmerin erfasst ist. • Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält selbständige Feststellungen (z.B. Mitunternehmerschaft, Beteiligte), die bestandskräftig werden können; die Klägerin hatte nicht gerügt, dass sie als Mitunternehmerin in die Feststellung einzubeziehen sei. • Da die Mitunternehmereigenschaft der Klägerin nicht angefochten wurde, ist rechtskräftig festgestellt, dass im Streitjahr nur die C-KG und die Komplementärin Mitunternehmer der B-KG waren, sodass die Klägerin im Verfahren nicht nachträglich als Mitunternehmerin eingeführt werden kann. • Wegen dieser Bindungswirkung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die streitigen Zinsaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach §8a KStG a.F. zu qualifizieren sind oder ob die Normen unionsrechtswidrig sind. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; die Klage ist erfolglos. Die Zinsaufwendungen konnten nicht als Sonderbetriebsausgaben der C-KG in der Gewinnfeststellung der B-KG berücksichtigt werden, weil die Klägerin Schuldnerin der Darlehensverbindlichkeit war und die C-KG keine Schuldnerin war. Eine Feststellung von Sonderbetriebsausgaben zugunsten der Klägerin scheitert daran, dass ihre Mitunternehmerschaft in dem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid nicht festgestellt wurde. Daher war die beantragte Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids nicht möglich. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
IV R 33/14 | BFH | 2017 | OffeneUrteileSuche