Beschluss
V B 60/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs.2 Nr.1 FGO.
• Bei Sachverhalten mit Bezug zu Vorgängen außerhalb des Geltungsbereichs der AO trifft die Darlegungs- und Beweislast den Beteiligten gemäß §76 Abs.1 Satz4 FGO i.V.m. §90 Abs.2 AO.
• Kann der ausländische Empfängerort nicht festgestellt werden, darf das Finanzgericht im Ergebnis auf einen inländischen Empfängerort schließen, weil ein Drittgebiet weder In- noch Ausland sein kann.
Entscheidungsgründe
Feststellung des Empfängerorts bei nicht belegtem Auslandsort zulasten des Leistungsempfängers • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Bei Sachverhalten mit Bezug zu Vorgängen außerhalb des Geltungsbereichs der AO trifft die Darlegungs- und Beweislast den Beteiligten gemäß §76 Abs.1 Satz4 FGO i.V.m. §90 Abs.2 AO. • Kann der ausländische Empfängerort nicht festgestellt werden, darf das Finanzgericht im Ergebnis auf einen inländischen Empfängerort schließen, weil ein Drittgebiet weder In- noch Ausland sein kann. Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts in einem umsatzsteuerlichen Streit. Streitgegenstand war, ob bei Leistungen, deren Ort nach dem Empfängerort zu bestimmen ist, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts darauf geschlossen werden kann, dass der Empfänger im Inland ansässig ist. Der Kläger machte geltend, die Verletzung von Mitwirkungspflichten dürfe nicht ohne Weiteres zu einer spiegelbildlichen Annahme der Inlandsansässigkeit führen. Das Finanzgericht hatte den ausländischen Empfängerort nicht festgestellt und daraus einen inländischen Empfängerort abgeleitet. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Revision; das FG lehnte ab und der Kläger beschwerte sich hiergegen beim BFH. • Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage bereits geklärt ist. • Nach §76 Abs.1 Satz4 FGO i.V.m. §90 Abs.2 AO trifft bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die Darlegungs- und Beweislast die Beteiligten; sie müssen den Sachverhalt aufklären und Beweismittel beschaffen. • Der BFH hat bereits für die Umsatzsteuer entschieden, dass der Unternehmer sich an dieser Darlegungs- und Beweislastregelung festhalten lassen muss (vgl. BFH-Entscheidung V R 39/08). • Für Leistungen, deren Ort sich nach dem Empfängerort richtet, ist die Unterscheidung Inland/Ausland nach §1 Abs.2 UStG zu beachten; ein drittes Gebiet kommt nicht in Betracht. • Kann das Finanzgericht nach freier Beweiswürdigung den ausländischen Empfängerort nicht feststellen, ist es zulässig, auf einen inländischen Empfängerort zu schließen; weitergehende Feststellungslasten bestehen nicht. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der BFH bestätigt, dass die vom Kläger gerügte Rechtsfrage für die Entscheidung nicht grundsätzlicher Bedeutung ist, weil die Darlegungs- und Beweislastregelung des §76 Abs.1 Satz4 FGO i.V.m. §90 Abs.2 AO bereits klärungsfähig und entschieden ist. Das Finanzgericht durfte aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf einen inländischen Empfängerort schließen. Damit hat der Kläger in der Sache keinen Erfolg, weil die erforderlichen Nachweise für einen ausländischen Empfängerort nicht erbracht wurden und die Rechtslage eine solche Schlussfolgerung zulässt.