Beschluss
IX B 144/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes pauschal bleiben und keine klärungsbedürftige, hinreichend bestimmte Rechtsfrage aufgezeigt wird.
• Bei Gesamtkaufpreis für Grundstück mit Gebäude ist der Kaufpreis zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen; hierfür können die Wertermittlungsverordnungen bzw. die Immobilienwertermittlungsverordnung und die üblichen Wertermittlungsverfahren herangezogen werden.
• Bei gemischt genutzten Mietgrundstücken ist grundsätzlich das Sachwertverfahren anzuwenden; das Ertragswertverfahren kann im Einzelfall vorzugswürdig sein, wenn es die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet.
• Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist als Zulassungsgrund darzulegen; es ist darzustellen, welches Beweisergebnis die unterlassene Beweisaufnahme erbracht hätte und warum dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Entscheidungsgründe
Revisionserfordernisse bei Kaufpreisaufteilung und Verfahrensrügen (AfA-Bemessung) • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes pauschal bleiben und keine klärungsbedürftige, hinreichend bestimmte Rechtsfrage aufgezeigt wird. • Bei Gesamtkaufpreis für Grundstück mit Gebäude ist der Kaufpreis zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen; hierfür können die Wertermittlungsverordnungen bzw. die Immobilienwertermittlungsverordnung und die üblichen Wertermittlungsverfahren herangezogen werden. • Bei gemischt genutzten Mietgrundstücken ist grundsätzlich das Sachwertverfahren anzuwenden; das Ertragswertverfahren kann im Einzelfall vorzugswürdig sein, wenn es die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet. • Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist als Zulassungsgrund darzulegen; es ist darzustellen, welches Beweisergebnis die unterlassene Beweisaufnahme erbracht hätte und warum dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die Kläger begehrten im finanzgerichtlichen Verfahren die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung. Das Finanzgericht Köln bewertete die Immobilien mit dem Ertragswertverfahren und ermittelte ausgehend davon den Grund- und Bodenanteil; es verwarf ein mittels Sachverständigengutachten ermitteltes Sachwertgutachten als nicht maßgeblich. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie rügten unter anderem Abweichungen von angeblicher BFH-Rechtsprechung und behaupteten Verletzungen der Sachaufklärungspflicht. Das FG wich in geringem Umfang von Gutachtenwerten ab und begründete die Verfahrenswahl anhand der tatsächlichen Gegebenheiten. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache pauschal behauptet und nicht substantiiert eine klärungsbedürftige, hinreichend bestimmte Rechtsfrage dargestellt; daher liegt §115 Abs.2 Nr.1 FGO nicht vor. • Einheitliche Rechtsprechung: Selbst wenn die Darlegung für Nr.2 FGO ausreichend wäre, ist keine Abweichung des FG von der BFH-Rechtsprechung erkennbar; der BFH stellt klar, dass Wertermittlungsverfahren (Vergleichs-, Ertrags-, Sachwertverfahren) nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten zu wählen und zu begründen sind. • Wertermittlung bei Gesamtkaufpreis: Bei Kaufpreis für Grundstück mit Gebäude ist der Kaufpreis aufzuteilen; dabei können die Wertermittlungsverordnungen bzw. die Immobilienwertermittlungsverordnung und die drei Verfahren herangezogen werden; die Wahl des Verfahrens ist am Einzelfall auszurichten und zu begründen. • Gemischt genutzte Objekte: Für selbstgenutzte oder vermietete Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser ist grundsätzlich das Sachwertverfahren angezeigt; bei gemischt genutzten Mietgrundstücken kann jedoch ausnahmsweise das Ertragswertverfahren zutreffender sein, wenn es die tatsächlichen Verhältnisse besser abbildet. • Anwendung im Streitfall: Das FG hat nachvollziehbar begründet, warum das Ertragswertverfahren hier vorzuziehen war und weshalb das Sachverständigengutachten, das Sachwert ermittelt hatte, nicht zugrunde gelegt wurde; das FG ermittelte den Grund- und Bodenanteil selbst und wies nur geringfügige Abweichungen von anderen Gutachten auf. • Verfahrensrüge/Sachaufklärungspflicht: Die Kläger haben eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig dargelegt; es fehlt die Darlegung, welches Ergebnis eine ergänzende Beweisaufnahme erbracht hätte und warum dies die Entscheidung geändert hätte. • Verwirkung der Rüge: Fachkundig vertretene Kläger haben in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt und keine Rüge erhoben; dadurch ist ihr Rügerecht für verzichtbare Mängel verloren gegangen, es sei denn, die Rüge war entbehrlich, was nicht dargetan wurde. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Kläger die Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegten und das Finanzgericht nicht von der BFH-Rechtsprechung abgewichen ist. Die Entscheidung des FG, das Ertragswertverfahren zur Wertermittlung zugrunde zu legen und den Grund- und Bodenanteil selbst zu ermitteln, ist wegen nachvollziehbarer Begründung und Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden. Eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist unzureichend dargelegt; die Kläger haben nicht aufgezeigt, welches Beweisergebnis die unterlassene Beweisaufnahme erbracht hätte und dass dies zu einem anderen Urteil geführt hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern auferlegt worden.