Beschluss
IX B 86/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend konkret nach § 116 Abs. 3 FGO dargelegt wird.
• Neuer Tatsachenvortrag, der im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, ist nicht zu berücksichtigen, da das Verfahren auf die Prüfung von Zulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; die Entscheidung hierüber folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung eines Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend konkret nach § 116 Abs. 3 FGO dargelegt wird. • Neuer Tatsachenvortrag, der im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, ist nicht zu berücksichtigen, da das Verfahren auf die Prüfung von Zulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist. • Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; die Entscheidung hierüber folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg. Sie rügten Verfahrensmängel und machten vor, in der mündlichen Verhandlung seien bestimmte Tatsachen nicht erörtert worden; ferner wiesen sie auf Denkmaleigenschaft des bestehenden Gebäudes hin. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die Kläger legten eine Begründung vor; streitig war, ob diese fristgerecht eingereicht wurde und ob Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Der Bundesfinanzhof prüfte ausschließlich, ob die Beschwerde zulässige Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO enthält und ob die Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels den Anforderungen des § 116 Abs. 3 FGO genügt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger den behaupteten Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt haben. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Tatsachen, die den Mangel ergeben, innerhalb der Frist genau angegeben werden oder die vorgetragenen Tatsachen müssen unterstellt einen Mangel ergeben können. • Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, bestimmte Gesichtspunkte seien in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden; es fehlen jedoch konkrete Angaben, dass diese Aspekte bereits im Verfahren vor dem Finanzgericht vorgebracht oder Beweisanträge gestellt wurden. • Neuer Tatsachenvortrag, etwa die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil das Verfahren auf die Prüfung der Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist. • Auf die Fragen der fristgerechten Einreichung der Begründung und einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es nicht mehr an, da die Hauptentscheidung bereits wegen Unzulässigkeit der Beschwerde getroffen wurde. • Weiter gehende Ausführungen werden gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterlassen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird als unzulässig verworfen, weil sie den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt haben. Neuer Tatsachenvortrag kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, sodass die Beschwerde keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe nach § 115 Abs. 2 FGO enthält. Daher war eine weitere Prüfung, etwa zur Fristwahrung oder Wiedereinsetzung, entbehrlich. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.