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Beschluss

V B 65/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die in Polen bzw. Ungarn in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer stellt keine "gesetzlich geschuldete Steuer" i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dar und kann in Deutschland nicht als Vorsteuer im Rahmen der deutschen Umsatzsteuererklärung abgezogen werden. • Das Vergütungsverfahren nach den Regelungen der Europäischen Union und § 18g UStG ist bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zwingend anzuwenden; der Unternehmer hat kein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug stattdessen in der Jahreserklärung zu geltend zu machen. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bedarf es klärungsbedürftiger Rechtsfragen; bloße Rechtsanwendungsrügen oder pauschale Verfassungsrügen genügen hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug für im EU-Ausland verrechnete Mehrwertsteuer nur über Vergütungsverfahren • Die in Polen bzw. Ungarn in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer stellt keine "gesetzlich geschuldete Steuer" i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dar und kann in Deutschland nicht als Vorsteuer im Rahmen der deutschen Umsatzsteuererklärung abgezogen werden. • Das Vergütungsverfahren nach den Regelungen der Europäischen Union und § 18g UStG ist bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zwingend anzuwenden; der Unternehmer hat kein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug stattdessen in der Jahreserklärung zu geltend zu machen. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bedarf es klärungsbedürftiger Rechtsfragen; bloße Rechtsanwendungsrügen oder pauschale Verfassungsrügen genügen hierfür nicht. Der Kläger begehrte den Vorsteuerabzug für in Polen und Ungarn von Lieferanten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in seiner deutschen Umsatzsteuererklärung. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab mit der Begründung, die im Ausland erhobene Mehrwertsteuer sei nicht als gesetzlich geschuldete deutsche Umsatzsteuer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte unter anderem eine Grundrechtsverletzung (Art. 12 GG) sowie eine fehlerhafte materiellrechtliche Anwendung, weil der Vorsteuerabzug "über die Grenze" aus seiner Sicht ausgeschlossen werde. Der BFH prüfte, ob die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig sei und ob die Revision zuzulassen sei. • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG knüpft den Vorsteuerabzug an die für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz gesetzlich geschuldete Steuer; damit sind im Ausland erhobene Mehrwertsteuern grundsätzlich nicht als Vorsteuer in der deutschen Umsatzsteuerschuld abziehbar. • Die Regelungslage wird durch die Erstattungsrichtlinie und das nationale Verfahren (§ 18g UStG) ergänzt: Für im anderen Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer sieht das Unionsrecht ein besonderes Vergütungsverfahren vor, über das die Erstattung zu beantragen ist. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist das Vergütungsverfahren zwingend anzuwenden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen; ein Wahlrecht des Unternehmers zwischen Vergütungsverfahren und Geltendmachung in der deutschen Jahreserklärung besteht nicht. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt klärungsbedürftige Rechtsfragen voraus; eine bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Folgen oder eine Rüge fehlerhafter materieller Rechtsanwendung genügt nicht, wenn die Rechtslage eindeutig aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes folgt. • Die vom Kläger vorgebrachten Verfassungs- und Berufsfreiheitsrügen sind nicht substantiiert dargelegt und tragen daher nicht zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung bei. • Weil die Rechtslage nach Ansicht des Gerichts eindeutig ist und das FG die Rechtslage zutreffend angewendet hat, besteht kein Zulassungsgrund für die Revision. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die in Polen bzw. Ungarn in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann in Deutschland nicht als Vorsteuer im Rahmen des deutschen Umsatzsteuerrechts abgezogen werden; stattdessen ist das spezielle Vergütungsverfahren nach Unionsrecht und § 18g UStG zu nutzen. Ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug alternativ in der deutschen Jahreserklärung geltend zu machen, besteht nicht. Die vom Kläger geltend gemachten Verfassungs- und Berufsfreiheitsbeeinträchtigungen sind nicht substantiiert dargelegt und rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.