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Urteil

IX R 35/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:U.081117.IXR35.15.0
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Leitsätze
1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen . 2. NV: Das FG ist nur dann im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn sich ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung durch den BFH eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt .
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Juni 2015 13 K 1276/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen . 2. NV: Das FG ist nur dann im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn sich ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung durch den BFH eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt . Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Juni 2015 13 K 1276/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt die Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils. 1. Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat nach § 126 Abs. 5 FGO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43; vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729; vom 28. Januar 2008 V B 63/07, juris). a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil im ersten Rechtsgang (in BFH/NV 2013, 1057) zur Frage der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO entschieden. Danach ist die reguläre Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO abgelaufen; ihr Ablauf ist nicht nach § 171 Abs. 5 AO gehemmt gewesen. Daran ist das FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO gebunden. b) Das FG hat gegen die Bindungswirkung des genannten Revisionsurteils (in BFH/NV 2013, 1057) verstoßen, indem es unter Annahme einer Hemmung nach § 171 Abs. 5 AO den Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verneint hat, so dass einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung vom 4. August 1998 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsverjährung nicht entgegengestanden habe. Nach dem Revisionsurteil (in BFH/NV 2013, 1057) sollte und durfte das FG nur noch prüfen, ob die für eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erforderliche Steuerhinterziehung festgestellt werden kann. Dies hat das FG dahin gestellt sein lassen und damit seiner Entscheidung gerade nicht die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde gelegt. c) Die Bindung entfällt nur dann, wenn sich im zweiten Rechtsgang ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ‑‑GmS-OGB‑‑ vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, BFHE 109, 206). Derartige Ausnahmefälle liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere hat sich nicht aufgrund neuer Feststellungen des FG im zweiten Rechtsgang der Sachverhalt geändert. Die Tatsache, dass der Fahndungsprüfer dem Berater des Klägers im Februar 2002 den Entwurf eines Berichts übermittelt hatte, in welchem die Anteilsveräußerung des Klägers von März 1996 dargestellt war (s. Einspruchsentscheidung des FA vom 12. März 2007, Seite 17, letzter Absatz), stand bereits im ersten Rechtsgang fest. d) Grundsätzlich im selben Umfang wie das FG ist auch der erkennende Senat an die dem zurückverweisenden Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden (sog. Selbstbindung des Revisionsgerichts im zweiten Rechtsgang; vgl. z.B. GmS-OGB-Beschluss in BFHE 109, 206, und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Oktober 1973 GrS 8/70, BFHE 110, 322, BStBl II 1974, 12). Diese Bindung ist unabhängig davon, ob das Urteil formell- oder materiell-rechtlich richtig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. März 1980 I B 11/80, BFHE 130, 17, BStBl II 1980, 334; vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18). Das angefochtene Urteil des FG ist daher aufzuheben. 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Da die reguläre Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO abgelaufen ist, durfte der Änderungsbescheid vom 13. Januar 2004 nur ergehen, wenn die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen einer Steuerhinterziehung des Klägers und/oder der Klägerin auf zehn Jahre verlängert war. Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen (BFH-Urteile vom 25. April 2006 X R 42/05, BFHE 212, 421, BStBl II 2007, 220; vom 17. November 2015 VIII R 68/13, BFHE 252, 210, BStBl II 2016, 571). Im dritten Rechtsgang wird das FG die fehlenden Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Steuerhinterziehung des Klägers und/oder der Klägerin nachzuholen haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1057, unter II.2. verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken