Beschluss
VII B 99/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollziehung eines Haftungsbescheids kann nach summarischer Prüfung insoweit auszusetzen sein, als ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (§69 FGO).
• Wer nach §23 Abs.1 Satz2 TabStG Steuerschuldner geworden ist, kann wegen derselben Abgabe nicht gleichzeitig nach §71 AO als Haftender in Anspruch genommen werden; dies wirft im Aussetzungsverfahren zureichende Unsicherheit auf.
• Für die Aussetzung der Vollziehung der Einfuhrumsatzsteuer besteht nach summarischer Prüfung kein Rechtfertigungsgrund, wenn Anhaltspunkte für eine Drittlandsherkunft und Kenntnis des Inhabers vorliegen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifel an Haftungsinanspruchnahme (Tabaksteuer) • Die Vollziehung eines Haftungsbescheids kann nach summarischer Prüfung insoweit auszusetzen sein, als ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (§69 FGO). • Wer nach §23 Abs.1 Satz2 TabStG Steuerschuldner geworden ist, kann wegen derselben Abgabe nicht gleichzeitig nach §71 AO als Haftender in Anspruch genommen werden; dies wirft im Aussetzungsverfahren zureichende Unsicherheit auf. • Für die Aussetzung der Vollziehung der Einfuhrumsatzsteuer besteht nach summarischer Prüfung kein Rechtfertigungsgrund, wenn Anhaltspunkte für eine Drittlandsherkunft und Kenntnis des Inhabers vorliegen. Steuerstrafrechtliche Ermittlungen führten zu einer Durchsuchung eines Hotelkellers, den der Antragsteller mitbenutzte. Dort wurden 275.560 Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen sichergestellt; ein Teil trug tschechische oder polnische Banderolen. Das Hauptzollamt setzte Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer fest und erließ einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller. Dieser legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; das Finanzgericht lehnte ab. Das FG hielt den Antragsteller für überwiegend wahrscheinlich als Gehilfen der Steuerhehlerei und stellte zugleich fest, dass er hinsichtlich 860 Zigaretten nach §23 TabStG Steuerschuldner geworden sei. Der BFH prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Bescheide und die Zulässigkeit der Aussetzung. • Anwendbares Recht und Prüfungsmaßstab: Die Aussetzung der Vollziehung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus; dies ist durch summarische Prüfung zu beurteilen (§69 FGO). • Rechtsfrage der Kumulierung von Steuer- und Haftungsschuld: Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung kann jemand, der Steuerschuldner ist, nicht zugleich nach der Haftungsvorschrift des §71 AO in Anspruch genommen werden; diese Exklusivität stützt sich auf systematische und historische Auslegungsgründe. Die von der Literatur überwiegend getragene Auffassung bestärkt Zweifel, wenn das FG dennoch Haftung annimmt, obwohl überwiegend Wahrscheinlichkeit für eigene Steuerschuld besteht. • Anwendung auf den Streitfall: Hinsichtlich der Tabaksteuer für 860 Zigaretten ist nach den Ermittlungsakten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Antragsteller Besitz erlangt und damit Steuerschuldner geworden ist (§23 Abs.1 TabStG). Dies begründet erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer zusätzlichen Haftungsinanspruchnahme nach §71 AO. Daher ist die Vollziehung des Haftungsbescheids insoweit auszusetzen. • Beihilfe zur Steuerhehlerei/Haftung nach §71 AO: Soweit es um andere Bestandsmengen geht, sprechen die Auswertung von Telefonüberwachungen, die Nutzung des Lagerraums durch den Antragsteller und weitere Indizien für die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller Kenntnis hatte und durch Überlassung/Mitbenutzung Beihilfe geleistet hat; hier bestehen keine Bedenken gegen die Haftungsinanspruchnahme. • Einfuhrumsatzsteuer: Die überwiegende Kennzeichnung der Zigaretten mit ukrainischen/weißrussischen Merkmalen legt nahe, dass sie aus Drittstaaten stammten. Aufgrund Menge, Lagerungsart und den Kommunikationshinweisen war der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kenntnis; daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer. • Verhältnismäßigkeit der Sicherheitsleistung: Für die geringfügige Tabaksteuerschuld von 135,78 € ist keine Sicherheitsleistung anzuordnen; die Aussetzung erfolgt ohne Sicherheitsleistung. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§136 FGO). Der BFH hob den Beschluss des Finanzgerichts insoweit auf, als die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids wegen Tabaksteuer in Höhe von 135,78 € abgelehnt worden war, und setzte die Vollziehung dieses Teils des Haftungsbescheids aus. Die übrigen Anträge wurden abgelehnt; insbesondere blieb die Festsetzung der übrigen Tabaksteuer und der Einfuhrumsatzsteuer sowie die Haftungsinanspruchnahme für die übrigen sichergestellten Zigaretten bestehen. Begründend stellt der BFH fest, dass für die 860 Zigaretten aufgrund der Besitzverhältnisse überwiegend Wahrscheinlichkeit für eine eigene Steuerschuld nach §23 TabStG besteht, wodurch ernstliche Zweifel an einer zusätzlichen Haftung nach §71 AO begründet werden. Für die restlichen Mengen sprechen jedoch Indizien wie Telefonüberwachungen, Nutzung des Kellers und sonstige Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für Kenntnis und Beihilfe des Antragstellers, weshalb diese Ansprüche nicht ausgesetzt wurden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.