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Beschluss

IV B 59/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionserlaubnis wird versagt, weil die aufgeworfene Frage weder grundsätzliche Bedeutung noch Klärungsbedarf für die Rechtsfortbildung begründet. • § 31 Abs. 5 GewStG (Streitjahr 2003) lässt den fiktiven Unternehmerlohn auch dann als Zerlegungsmaßstab zu, wenn überhaupt keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. • Die Gleichstellung des fiktiven Unternehmerlohns mit gezahlten Arbeitslöhnen ist gesetzlich angeordnet; ein zwingendes Nebeneinander von tatsächlichen Arbeitslöhnen und fiktivem Unternehmerlohn besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Fiktiver Unternehmerlohn nach §31 Abs.5 GewStG auch ohne Arbeitnehmer anwendbar • Die Revisionserlaubnis wird versagt, weil die aufgeworfene Frage weder grundsätzliche Bedeutung noch Klärungsbedarf für die Rechtsfortbildung begründet. • § 31 Abs. 5 GewStG (Streitjahr 2003) lässt den fiktiven Unternehmerlohn auch dann als Zerlegungsmaßstab zu, wenn überhaupt keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. • Die Gleichstellung des fiktiven Unternehmerlohns mit gezahlten Arbeitslöhnen ist gesetzlich angeordnet; ein zwingendes Nebeneinander von tatsächlichen Arbeitslöhnen und fiktivem Unternehmerlohn besteht nicht. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts München über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags. Streitgegenstand war, ob §31 Abs.5 GewStG in der Fassung des Jahres 2002 (maßgeblich 2003) auch dann anzuwenden ist, wenn in keiner Betriebsstätte Arbeitnehmer beschäftigt sind und nur ein (Mit-)Unternehmer tätig ist. Das Finanzgericht hatte die Anwendung des fiktiven Unternehmerlohns bejaht. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht. Es ging um die Frage, ob die Gesetzesregelung und die höchstrichterliche Rechtsprechung die streitige Auslegung bereits klären. Relevante Tatsachen betrafen die fehlende Beschäftigung von Arbeitnehmern und die Anwendung des pauschalen fiktiven Unternehmerlohns als Zerlegungsmaßstab. • Die Beschwerde ist unbegründet und die Revision wird nicht zugelassen (§115 Abs.2, §116 Abs.5 FGO). • Rechtsfortbildungsrevisionen sind spezielle Grundsatzrevisionen; hier fehlt aber eine grundsätzliche klärungsbedürftige Frage für den BFH, weil die Materie bereits hinreichend durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt ist. • Das BFH-Urteil IV B 164/64 hat bereits festgestellt, dass bei Einzelunternehmern ohne Arbeitnehmer eine Zerlegung anhand des Unternehmerlohns nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Unternehmer an mehr als einer Betriebsstätte geschäftsleitend tätig gewesen ist; die maßgeblichen Zerlegungs- und Arbeitslohnregelungen (§29 Abs.1, §31 GewStG) sind zwischen 1962 und 2003 in der relevanten Substanz unverändert geblieben. • §31 Abs.1 und Abs.5 GewStG stellen den fiktiven Unternehmerlohn dem an Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslohn gleich; diese gesetzliche Gleichstellung macht den fiktiven Unternehmerlohn verbindlich zum Maßstab der Zerlegung. • Es besteht kein gesetzliches Erfordernis, dass neben dem fiktiven Unternehmerlohn auch tatsächliche an Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslöhne vorliegen; ein Nebeneinander wäre zudem realitätsfern und unnötig kompliziert. • Kostenentscheidung beruht auf §143 Abs.1 i.V.m. §135 Abs.2 und §139 Abs.4 FGO; der Beschluss erfolgte gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO ohne weitere Darstellung des Tatbestands. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass §31 Abs.5 GewStG (Fassung 2002/2003) den fiktiven Unternehmerlohn auch dann als Zerlegungsmaßstab zulässt, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Weil die Frage sowohl gesetzlich eindeutig beantwortet als auch durch frühere BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, liegt kein Fall grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung vor, der die Revision zulassen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.