Urteil
VI R 22/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei krankheitsbedingter vollstationärer Unterbringung sind nur die zusätzlich gegenüber der bisherigen Lebensführung entstehenden Kosten nach § 33 EStG abziehbar; dafür ist eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen.
• Die Haushaltsersparnis wird pauschal nach dem Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG geschätzt (Streitjahr 2013: 8.130 €) und zeitanteilig nach der in R 33.3 Abs. 2 EStR vorgesehenen Berechnungsmethode angesetzt.
• Sind beide Ehegatten in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden Ehegatten gesondert eine Haushaltsersparnis anzusetzen; eine einmalige Kürzung führt zu einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung.
• Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist stufenweise zu ermitteln; hiervon ausgehend war die festgesetzte zumutbare Belastung um 664 € zu mindern.
Entscheidungsgründe
Haushaltsersparnis bei beiderseitiger Heimunterbringung: Doppelter Ansatz zulässig • Bei krankheitsbedingter vollstationärer Unterbringung sind nur die zusätzlich gegenüber der bisherigen Lebensführung entstehenden Kosten nach § 33 EStG abziehbar; dafür ist eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen. • Die Haushaltsersparnis wird pauschal nach dem Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG geschätzt (Streitjahr 2013: 8.130 €) und zeitanteilig nach der in R 33.3 Abs. 2 EStR vorgesehenen Berechnungsmethode angesetzt. • Sind beide Ehegatten in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden Ehegatten gesondert eine Haushaltsersparnis anzusetzen; eine einmalige Kürzung führt zu einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung. • Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist stufenweise zu ermitteln; hiervon ausgehend war die festgesetzte zumutbare Belastung um 664 € zu mindern. Die Kläger sind Erben ihrer 2014 verstorbenen Mutter. Im Streitjahr 2013 waren die verheirateten Eltern in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer untergebracht; der gemeinsame Haushalt wurde zum 4. Juli 2013 aufgegeben. Die Eltern waren pflegebedürftig; die Mutter konnte keinen Haushalt mehr führen. Heim-, Verpflegungs- und Pflegekosten abzüglich Erstattungen betrugen 27.571,75 €. In der Steuererklärung setzten die Eheleute nach Abzug einer anteiligen Haushaltsersparnis 24.185 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an. Das Finanzamt kürzte die Aufwendungen hingegen um eine zeitanteilige Haushaltsersparnis von jeweils 3.952,08 € für beide Ehegatten und berücksichtigte somit weniger. Das Finanzgericht wies die Klage gegen den doppelten Abzug der Haushaltsersparnis ab; mit der Revision rügten die Kläger materielle Rechtsverletzung. • Anwendbare Normen und Grundsatz: § 33 Abs. 1 und 2 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 33a Abs. 1 EStG (Höchstbetrag), § 33 Abs. 3 EStG (zumutbare Belastung); R 33.3 EStR als Berechnungshilfe. • Zwangsläufigkeit: Krankheits- und pflegebedingte Heimkosten sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zwangsläufig und damit potenziell als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, soweit sie zusätzliche Aufwendungen gegenüber der bisherigen Lebensführung darstellen. • Abzug der Haushaltsersparnis: Nur die Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung sind abziehbar; daher sind Heimkosten im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, die den ersparten Verpflegungs- und Unterkunftskosten entspricht. • Typisierung der Haushaltsersparnis: Die Rechtsprechung und die Verwaltung schätzt die Haushaltsersparnis nach dem Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG (Streitjahr 2013: 8.130 €); diese Typisierung ist realitätsgerecht, fördert Rechtssicherheit und ist verfassungsrechtlich zulässig. • Anwendung auf Ehegatten: Wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in ein Heim ziehen und den gemeinsamen Haushalt aufgeben, sind sie jeweils um die Fixkosten des Haushalts entlastet; deshalb ist für jeden Ehegatten separat eine Haushaltsersparnis anzusetzen, um eine unzulässige Doppelbegünstigung zu vermeiden. • Berechnung und Zeitanteil: Die finanzamtliche Berechnung der zeitanteiligen Haushaltsersparnis (1/12 pro Monat, 1/360 pro Tag) entspricht der R 33.3 Abs. 2 EStR und dem Monatsprinzip des § 33a EStG und ist nicht zu beanstanden. • Zumutbare Belastung: Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist eine stufenweise Ermittlung vorzunehmen; unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Grundsätze war die zumutbare Belastung um 664 € zu mindern. Die Revision der Kläger war teilweise erfolgreich: Das Urteil des FG Nürnberg wird insoweit aufgehoben, als die zumutbare Belastung für 2013 um 664 € zu mindern ist. Soweit es um die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung anerkannten Heimkosten ging, waren zu Recht für jeden Ehegatten jeweils eine zeitanteilige Haushaltsersparnis in Höhe von 3.952,08 € anzusetzen; die Klage war insoweit abzuweisen. Die Berechnung der Steuer wurde dem Finanzamt übertragen. Die Kläger tragen 83 % und der Beklagte 17 % der Verfahrenskosten.