Urteil
IV R 17/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ist gegen einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nur dann einspruchs- bzw. klagebefugt, wenn einer der in § 352 Abs. 1 AO genannten Sondertatbestände (Nr. 2–5) vorliegt.
• Bei Streit ausschließlich über die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft infolge einer Entnahme aus dem Gesamthandsvermögen ist grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst einspruchs- bzw. klagebefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO).
• Die bloße Tatsache, dass einem Gesellschafter eine steuerliche Sachentnahme zugerechnet wird, begründet noch keine persönliche Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO.
• Nur wenn es um die Verteilung des festgestellten Betrags zwischen den Gesellschaftern geht, kommt eine Einspruchs- bzw. Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter nach § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO in Betracht.
• Vertrauensschutz kann die materielle Auslegung der einschlägigen Vorschriften zur Einspruchsbefugnis nicht zuungunsten der Steuerbehörde ändern, wenn schon nach früherer BFH-Rechtsprechung keine Befugnis bestand.
Entscheidungsgründe
Einspruchsbefugnis gegen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid bei Entnahme aus Gesamthandsvermögen • Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ist gegen einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nur dann einspruchs- bzw. klagebefugt, wenn einer der in § 352 Abs. 1 AO genannten Sondertatbestände (Nr. 2–5) vorliegt. • Bei Streit ausschließlich über die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft infolge einer Entnahme aus dem Gesamthandsvermögen ist grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst einspruchs- bzw. klagebefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO). • Die bloße Tatsache, dass einem Gesellschafter eine steuerliche Sachentnahme zugerechnet wird, begründet noch keine persönliche Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO. • Nur wenn es um die Verteilung des festgestellten Betrags zwischen den Gesellschaftern geht, kommt eine Einspruchs- bzw. Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter nach § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO in Betracht. • Vertrauensschutz kann die materielle Auslegung der einschlägigen Vorschriften zur Einspruchsbefugnis nicht zuungunsten der Steuerbehörde ändern, wenn schon nach früherer BFH-Rechtsprechung keine Befugnis bestand. Die Klägerin (Kommanditistin, 50 %) war zusammen mit V an der B KG beteiligt und hatte zuvor als Gesellschafterin der R OHG Inhaberaktien der R AG in das Gesamthandsvermögen der KG eingebracht. Im Februar 2006 übertrug die Klägerin 100.000 R-Aktien an V. Die KG verringerte daraufhin in der Jahresbilanz den Buchwert und verbuchte einen sonstigen Ertrag; das Kapitalkonto der Klägerin wurde entsprechend angepasst. Das Finanzamt änderte nach Außenprüfung den Gewinnfeststellungsbescheid und setzte einen höheren Teilwert der entnommenen Aktien an, wodurch sich ein höherer Entnahmegewinn ergab, der der Klägerin zugerechnet wurde. Die Klägerin legte Einspruch ein, der vom Finanzamt als unzulässig verworfen wurde mit der Begründung, ihr stehe kein Einspruchsrecht nach § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO zu. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht; der BFH hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlagen: § 352 Abs. 1 AO, § 48 Abs. 1 FGO, § 179 Abs. 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 AO, Verfahrensgrundsätze zur Prozessstandschaft der Gesellschaft. • Systematik: Gewinnfeststellungsbescheide richten sich inhaltlich gegen die Gesellschafter, aber die Einspruchs- und Klagebefugnis der Gesellschaft überlagert die der einzelnen Gesellschafter; die AO schränkt deshalb die Einzelbefugnisse zugunsten der Gesellschaft ein (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO). • Sondertatbestände: Gesellschafter haben nur dann eigene Rechtsbehelfe, wenn einer der in § 352 Abs. 1 Nrn. 2–5 AO genannten Fälle vorliegt; relevant hier sind Nr. 4 (Streit über Beteiligung an festgestelltem Betrag) und Nr. 5 (persönliche Betroffenheit). • Abgrenzung: Liegt lediglich Streit über die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft infolge einer Entnahme vor, so betrifft dies die gemeinschaftliche Einkunftserzielung und nicht die persönliche Sphäre des Gesellschafters; daher ist nur die Gesellschaft einspruchsbefugt. • Anwendung auf den Fall: Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der sich aus der Entnahme ergebende Gewinn der Klägerin nach dem Verschmelzungsvertrag zuzurechnen ist. Es geht allein um die Höhe der Gewinnerhöhung durch die Teilwertermittlung; damit fehlt der Klägerin die eigene Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AO. • Rechtsprechung: Frühere Hinweise des BFH, wonach Gesellschafter bei Sachentnahmen eigene Rechte haben könnten, waren in Teilen obiter oder betrafen Fälle, in denen auch die Zurechnung streitig war; diese Entscheidungen ändern nichts an dem Grundsatz, dass bei rein gesamtgesellschaftlichem Streit die Gesellschaft allein rechtsbehelfsbefugt ist. • Vertrauensschutz: Ein Hinweis auf frühere Auffassungen des BFH begründet keinen Vertrauensschutz, der die gesetzliche Regelung zur Einspruchsbefugnis zuungunsten der Finanzverwaltung ändern könnte. Der BFH hat die Revision des Finanzamts stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nicht einspruchsbefugt war, weil strittig allein die Höhe des Gesamthandsgewinns infolge der Entnahme der Aktien war und nicht die Zurechnung des Gewinns auf die Gesellschafter. Folge ist, dass nur die Gesellschaft selbst als Rechtsbehelfsträger zuständig ist und der vom Finanzamt verworfene Einspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig zu betrachten war. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen.