Urteil
XI R 9/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird eine Steuerforderung im Insolvenzverfahren widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen, wirkt diese Feststellung im Steuerrecht wie eine unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S. des § 166 AO.
• Wer als gesetzlicher Vertreter einer GmbH (Geschäftsführer) die Möglichkeit hatte, gegen eine Steuerfestsetzung für die GmbH vorzugehen und dies nicht getan hat, ist nach § 166 AO im anschließenden Haftungsverfahren an die Feststellung gebunden.
• Ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer nach § 69 AO ist verfassungsgemäß, wenn dem Geschäftsführer im Haftungsverfahren die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt ist.
Entscheidungsgründe
Widerspruchslose Insolvenztabelleneintragung bindet Geschäftsführer im Haftungsverfahren (§ 166 AO) • Wird eine Steuerforderung im Insolvenzverfahren widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen, wirkt diese Feststellung im Steuerrecht wie eine unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S. des § 166 AO. • Wer als gesetzlicher Vertreter einer GmbH (Geschäftsführer) die Möglichkeit hatte, gegen eine Steuerfestsetzung für die GmbH vorzugehen und dies nicht getan hat, ist nach § 166 AO im anschließenden Haftungsverfahren an die Feststellung gebunden. • Ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer nach § 69 AO ist verfassungsgemäß, wenn dem Geschäftsführer im Haftungsverfahren die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt ist. Die Klägerin war Geschäftsführerin der X GmbH, die für 2003–2005 keine Steuererklärungen abgab. Das Finanzamt setzte Steuern und Nebenleistungen nach Schätzung unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im Insolvenzverfahren der GmbH meldete das Finanzamt Forderungen an; der Insolvenzverwalter erklärte sich im Juli 2008 bereit, bestimmte Hinzuschätzungen nicht zu bestreiten, die Forderungen wurden am 24. September 2008 in der Insolvenztabelle festgestellt. Die GmbH beziehungsweise ihr Vertreter erhoben keinen Widerspruch; die GmbH wurde später gelöscht. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin nach § 69 AO. Die Klägerin focht die Höhe der Haftung an und rügte u.a. eine Verletzung des § 166 AO, weil sie als Geschäftsführerin nicht wirksam gegen die Feststellungen vorgegangen sein können. FG München wies die Klage ab; die Revision vor dem BFH wurde zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: § 69, § 166, § 191, § 34, § 35 AO; §§ 174–178, § 201 InsO; §§ 149 UStG/18 UStG Erw. zur Pflichtenverletzung. • Haftungsbescheid zulässig: Geschäftsführer haften gemäß § 69 i.V.m. § 34 AO, wenn sie ihre Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Erfüllung steuerlicher Ansprüche verletzt haben; objektive Pflichtverletzung indiziert Verschulden. • Wirkung der Insolvenztabelleneintragung: Die widerspruchslose Feststellung in der Insolvenztabelle wirkt im Steuerrecht wie eine unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S. des § 166 AO; sie ersetzt die zuvor eingelegten Einsprüche und macht die materielle Prüfung in der Hauptsache entbehrlich. • Prozessuale Folgen: § 166 AO bindet auch Personen, die als Vertreter des Steuerpflichtigen die Möglichkeit gehabt hätten, eine Anfechtung vorzunehmen; der Gesetzgeber verlangt, dass diese Rechtsmittelbefugnis durch die Betroffenen genutzt wird, um Verzögerungen und Wiederaufrollen im Haftungsverfahren zu vermeiden. • Insolvenzverfahrensrechtliche Einordnung: Nach § 178 InsO gilt eine Forderung als festgestellt, wenn kein Widerspruch erhoben wird; die Feststellung wirkt wie ein vollstreckbarer Titel und berechtigt später zur Zwangsvollstreckung nach Aufhebung des Verfahrens. • Keine Verfassungsbedenken: Die Klägerin hatte Gelegenheit, im Haftungsverfahren Einwendungen vorzubringen; ihre Haftung ist deshalb mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar. • Vorbringen der Klägerin unbehelflich: Dass die Klägerin die Höhe der Forderungen erst später konkret erkannt habe oder dass die Anmeldung nicht den Vorschriften der §§ 172 ff. AO unterliege, ändert nichts an der Bindungswirkung der widerspruchslosen Insolvenztabelleneintragung. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin wegen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle gemäß § 166 AO daran gehindert ist, im Haftungsverfahren Einwendungen gegen die Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Steuern zu erheben. Die Haftung der Klägerin nach § 69 AO ist begründet, da sie als Geschäftsführerin ihre steuerlichen Pflichten verletzt hat und somit Verschulden indiziert ist. Die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt wie eine unanfechtbare Steuerfestsetzung und ersetzt die zuvor anhängigen Einsprüche, sodass das Haftungsverfahren nicht zur materiellen Überprüfung dieser Forderungen dienen darf. Die Klägerin hatte im Haftungsverfahren Gelegenheit, ihre Einwendungen vorzubringen; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der Klägerin zu tragen.