Urteil
II R 15/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der gesonderten Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) als untere Grenze verbindlich.
• Zukünftig anfallende Ertragsteuern aus einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten Liquidation sind bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht zu berücksichtigen.
• Die Verfassungsrechtsprechung und die Bewertung bei anderen Rechtsverhältnissen (z. B. Zugewinnausgleich) führen nicht zu einer anderen Bewertung nach dem BewG.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung zukünftiger Liquidationssteuern bei Substanzwertermittlung • Bei der gesonderten Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) als untere Grenze verbindlich. • Zukünftig anfallende Ertragsteuern aus einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten Liquidation sind bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht zu berücksichtigen. • Die Verfassungsrechtsprechung und die Bewertung bei anderen Rechtsverhältnissen (z. B. Zugewinnausgleich) führen nicht zu einer anderen Bewertung nach dem BewG. Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH, deren Alleingesellschafterin am 21.6.2012 verstarb; die Beteiligung ging an den Kläger über. Die Gesellschaft hielt im Wesentlichen ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit Buchwert 1,51 € und Bankguthaben; operativer Geschäftsbetrieb bestand nicht mehr. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert und den Anteilswert zum 21.6.2012 fest und setzte den gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens auf 857.226 € sowie den Anteilswert auf 1.386.364 €. Die Kläger begehrten in der Feststellungsklage die Minderung beider Werte um latente Ertragsteuern, die bei Liquidation anfallen würden. Finanzgericht und BFH wiesen die Klage bzw. Revision ab, weil latente Liquidationssteuern den Substanzwert nicht mindern dürften. • Rechtsgrundlage ist die Bewertung von Anteilen nach § 11 BewG in Verbindung mit § 157 Abs. 4 BewG und die gesonderte Feststellung nach § 13b Abs. 2a ErbStG. • § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG normiert, dass der Substanzwert (Summe der gemeinen Werte der Betriebswirtschaftsgüter abzüglich Schulden) nicht unterschritten werden darf; dieser bildet die untere Bewertungsgrenze. • Liquidationswert ist eine besondere Ausprägung des Substanzwerts, setzt aber die tatsächliche Liquidation oder zumindest eine wirtschaftlich bereits verursachte Verbindlichkeit voraus; bloße Absicht reicht nicht. • Ertragsteuerliche Belastungen aus einer nur beabsichtigten Liquidation sind zum Bewertungsstichtag weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen in der Steuerbilanz auszuweisen (§ 249 HGB, § 5 EStG) und können daher den Substanzwert nicht mindern. • Die BFH‑Rechtsprechung unterscheidet die Bewertung nach dem BewG von anderen Bewertungsanlässen (z. B. Zugewinnausgleich); bei Erbschaftsteuerbewertungen ist nicht auf den erzielbaren Veräußerungsgewinn abzustellen. • Verfassungsrechtliche Bedenken ändern nichts an der Anwendung der gesetzlichen Bewertungsregelungen; eine Pflicht zur Vermeidung von Doppelbelastungen besteht nicht in der gebotenen Weise. • Vorbringen zur bereits bestehenden Liquidationsabsicht des Klägers war rechtlich unbeachtlich, weil eine bloße Absicht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung künftiger Steuern nicht erfüllt. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hatte zu Recht die gesonderten Feststellungswerte belassen. Maßgeblich ist, dass der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) als untere Grenze gilt und zukünftige Ertragsteuern aus einer zum Bewertungsstichtag allenfalls beabsichtigten Liquidation nicht abziehbar sind. Die Kläger können daher keine Herabsetzung der festgestellten Werte um latente Liquidationssteuern geltend machen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden den Klägern auferlegt.