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Beschluss

IX S 20/17 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein erneut gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden. • PKH kann erneut beantragt werden, jedoch führt ein bisheriger unangefochtener ablehnender Beschluss nur dann nicht zur endgültigen Präklusion, wenn neue Umstände die Erfolgsaussichten verbessern könnten. • Fehlen neue Gesichtspunkte zur Verbesserung der Erfolgsaussichten, bleibt der wiederholte PKH-Antrag abzuweisen. • Für die Zulassung der Revision sind Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen; dies hat der Antragsteller unterlassen.
Entscheidungsgründe
Wiederholter Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne neue Gesichtspunkte unzulässig • Ein erneut gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden. • PKH kann erneut beantragt werden, jedoch führt ein bisheriger unangefochtener ablehnender Beschluss nur dann nicht zur endgültigen Präklusion, wenn neue Umstände die Erfolgsaussichten verbessern könnten. • Fehlen neue Gesichtspunkte zur Verbesserung der Erfolgsaussichten, bleibt der wiederholte PKH-Antrag abzuweisen. • Für die Zulassung der Revision sind Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen; dies hat der Antragsteller unterlassen. Der Kläger beantragte erneut Prozesskostenhilfe (PKH) vor dem Bundesfinanzhof. Zuvor hatte derselbe Senat die Gewährung von PKH für den Antragsteller bereits mit Beschluss vom 19. Juli 2017 abgelehnt, insbesondere wegen fehlender Erfolgsaussichten. In der erneuten Antragsbegründung vom 11. September 2017 machte der Antragsteller keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte geltend. Er verwies teilweise darauf, dass auch seine Ehefrau PKH beantragt habe und über deren Antrag noch nicht entschieden sei. Die Vorinstanzentscheidung betraf jedoch nur den Antragsteller persönlich. Es wurden keine Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision dargelegt. Der Senat prüfte zudem die Frage der Kostenentscheidung. • Ein wiederholter PKH-Antrag ist grundsätzlich zulässig, weil ein ablehnender PKH-Beschluss nicht in materielle Rechtskraft erwächst. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein wiederholter PKH-Antrag jedoch nur dann verwertbar, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die Erfolgsaussichten günstig beeinflussen könnten. • Hier liegen solche neuen Gesichtspunkte nicht vor; der Antragsteller hat keine neuen Umstände vorgetragen, die die zuvor festgestellte fehlende Erfolgsaussicht entkräften würden. • Angaben zur PKH der Ehefrau ändern nichts an der Bewertung, weil die Ausgangsentscheidung die Person des Antragstellers betraf. • Da keine Erfolgsaussichten und keine Gründe für die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO vorgetragen wurden, war der Antrag abzulehnen. • Infolge der Entscheidung entstehen keine Gerichtsgebühren gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der erneut gestellte Antrag keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte enthält, die eine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten ermöglichen würden. Die frühere Ablehnung durch den Senat bleibt maßgeblich, da der Antragsteller keine Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision vorgetragen hat. Hinweise auf ein noch offenes PKH-Verfahren der Ehefrau ändern an der Entscheidung nichts, da die Ausgangsentscheidung den Antragsteller allein betraf. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.