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Urteil

IV R 51/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine konkludente Billigkeitsentscheidung des Finanzamts, wonach das Feldinventar bei der einkommensteuerlichen Gewinnfeststellung nicht aktiviert werden muss, ist wirksam. • Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO wirkt nach § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage der Gewerbesteuermessfestsetzung. • Die Nichtaktivierung des Feldinventars nach den einschlägigen EStR-Regelungen ist als Periodenverschiebung zu verstehen und führt nicht zu einem dauerhaften Wegfall der Besteuerungsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung einkommensteuerlicher Billigkeitsentscheidung auf Gewerbesteuerfestsetzung • Eine konkludente Billigkeitsentscheidung des Finanzamts, wonach das Feldinventar bei der einkommensteuerlichen Gewinnfeststellung nicht aktiviert werden muss, ist wirksam. • Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO wirkt nach § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage der Gewerbesteuermessfestsetzung. • Die Nichtaktivierung des Feldinventars nach den einschlägigen EStR-Regelungen ist als Periodenverschiebung zu verstehen und führt nicht zu einem dauerhaften Wegfall der Besteuerungsgrundlage. Die Klägerin, eine GbR mit drei Gesellschaftern, betrieb in den Streitjahren 2002–2006 einen landwirtschaftlichen Betrieb und vermietete Maschinen an eine beteiligungsidentische GbR. Die Einnahmen aus Maschinenvermietung überstiegen jeweils 51.500 €. Die Klägerin ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und hatte das Feldinventar nicht aktiviert, gestützt auf EStR-Regelungen, die eine Nichtaktivierung erlauben. Das Finanzamt änderte nach Außenprüfung die Sichtweise und erließ geänderte Gewinnfeststellungs- und erstmalig Gewerbesteuermessbescheide, da es von gewerblichen Einkünften ausging und die Aktivierung des Feldinventars für den Gewerbeertrag verlangte. Die Klägerin klagte gegen die Gewerbesteuermessbescheide; die Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide wurde zwischenzeitlich erledigt, das Finanzamt erkannte die Nichtaktivierung des Feldinventars in der Einkommensteuerfeststellung an. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die billige Entscheidung bei den Gewinnfeststellungen nicht für die Gewerbesteuermessbescheide bindend sei. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Klägerin. • Der BFH hebt das FG-Urteil auf und verweist zurück, da die Revision begründet ist. • Rechtsgrundlage: § 163 AO (Billigkeitsmaßnahmen) und § 184 Abs. 2 Satz 2 AO (Wirkung auf Gewerbeertrag). • Sachliche Einordnung: Die in den einschlägigen EStR enthaltene Möglichkeit, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, ist eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne von § 163 Satz 2 AO und nicht bloß ein bilanzielles Wahlrecht. • Rechtsfolge: Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 Satz 2 AO bewirkt lediglich eine Periodenverschiebung der Besteuerungsgrundlagen; sie nimmt jedoch gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 AO an der Bindungswirkung für die Gewerbesteuerfestsetzung teil, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Einkommensteuer beeinflusst. • Begründung: Die Nichtaktivierung des Feldinventars führt regelmäßig nur in einem Anfangsjahr zu einer niedrigeren Einkommensteuer; insgesamt beeinflusst sie nicht den Totalgewinn über die Dauer des Betriebs, weshalb sie dem Charakter einer zeitlichen Verschiebung entspricht und unter § 163 Satz 2 AO fällt. • Prozessrechtlich konnte der BFH nicht in der Sache endgültig entscheiden, weil das FG noch Feststellungen zum Gewerbeertrag zu treffen hat; daher Rückverweisung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH. Der BFH gibt der Revision der Klägerin statt, hebt das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg‑Vorpommern auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Begründet hat der BFH dies damit, dass die konkludente Billigkeitsentscheidung des Finanzamts, wonach das Feldinventar bei der einkommensteuerlichen Gewinnfeststellung nicht zu aktivieren ist, als Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO einzuordnen ist und nach § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags bindend wirkt. Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung die Höhe des Gewerbeertrags festzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem FG übertragen.