Urteil
XI R 25/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2017:U.300817.XIR25.16.0
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Leitsätze
NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2123/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2123/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision des BZSt ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine "Kopie der Rechnung" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller ein mit "Copy" gekennzeichnetes Rechnungsduplikat eingescannt und elektronisch übermittelt hat. Der Senat verweist zur Begründung dafür zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom gleichen Tag XI R 24/16 (neutralisierte Abschrift liegt bei). 2. Ausgehend davon hat die Klägerin in Bezug auf die im Revisionsverfahren noch streitigen Vorsteuerbeträge innerhalb der Antragsfrist eine "Kopie der Rechnung" eingereicht; denn sie hat ein Rechnungsduplikat eingescannt und elektronisch übermittelt. Dies reicht aus. 3. Andere Rechtsfehler der angefochtenen Vorentscheidung zu Lasten des BZSt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken