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Beschluss

II B 16/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Entstehung der Schenkungsteuer eingetretene Wertminderung eines freigebig zugewendeten Grundstücks rechtfertigt keinen Erlass der Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. • Die Besteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an den Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) und stellt eine Momentaufnahme dar. • Billigkeitsmaßnahmen dürfen die gesetzliche Wertung nicht durchbrechen; sie sollen nur ungewollte Überhänge des Steuertatbestandes ausgleichen. • Persönliche Billigkeitsgründe können nur geltend gemacht werden, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen und substanziiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitsbefreiung bei nachträglicher Wertminderung freigebig übertragener Immobilie • Eine nach Entstehung der Schenkungsteuer eingetretene Wertminderung eines freigebig zugewendeten Grundstücks rechtfertigt keinen Erlass der Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. • Die Besteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an den Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) und stellt eine Momentaufnahme dar. • Billigkeitsmaßnahmen dürfen die gesetzliche Wertung nicht durchbrechen; sie sollen nur ungewollte Überhänge des Steuertatbestandes ausgleichen. • Persönliche Billigkeitsgründe können nur geltend gemacht werden, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen und substanziiert dargelegt werden. Der Kläger begehrt den Erlass von Schenkungsteuer für ein freigebig zugewendetes Grundstück wegen nachträglicher Wertminderung. Die Steuerfestsetzung und die Feststellung des Grundbesitzwerts sind bestandskräftig geworden. Der Kläger beruft sich auf Billigkeitsgründe nach § 227 AO und verweist auf Entscheidungen des BFH und des BVerfG sowie auf den Begriff der Unbilligkeit. Er trägt vor, dass ein Gutachten Wertentwicklungen zum Stichtag dokumentiere und dass sich der Grundstückswert anschließend erheblich vermindert habe. Das Finanzgericht lehnte einen Erlass sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Billigkeitsgründen ab. Der Kläger richtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; der BFH weist die Beschwerde zurück. • Rechtsfrage der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor, weil die Rechtslage eindeutig ist und keine Klärung in der Revision erfordert wird. • Die Steuerentstehung und der maßgebliche Bewertungsstichtag sind nach § 11 ErbStG verbindlich; Wertermittlung ist als Momentaufnahme zu verstehen und schließt nachträgliche Wertminderungen aus der Besteuerung aus. • Sachliche Unbilligkeit i.S. des § 227 AO setzt voraus, dass die Festsetzung zwar formell gesetzeskonform ist, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart widerspricht, dass eine Billigkeitsmaßnahme gerechtfertigt erscheint; dies ist bei nachträglicher Wertminderung eines freigebig übertragenen Grundstücks nicht der Fall. • Frühere BFH-Entscheidungen, die Billigkeitsmaßnahmen anerkennen, betreffen besondere Konstellationen (z.B. lebenslängliche Leibrenten) mit typisierenden Unterschieden, die hier nicht vorliegen. • Persönliche Billigkeitsgründe hat der Kläger nicht substantiiert dargetan; es fehlt an Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit. • Folge: Die bestandskräftige Feststellung bleibt unbeeinflusst; eine nachträgliche Wertminderung begründet keinen Anspruch auf Erlass der Schenkungsteuer. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. Begründet wird dies damit, dass eine nach der Entstehung der Steuer eingetretene Minderung des Grundstückswerts weder aus sachlichen noch aus persönlichen Billigkeitsgründen (§ 227 AO) einen Erlass der Schenkungsteuer rechtfertigt, weil die Besteuerung an den Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) anknüpft und Billigkeitsmaßnahmen die gesetzliche Wertung nicht durchbrechen dürfen. Der vom Kläger begehrte Klärungsbedarf besteht nicht, da die Rechtslage eindeutig ist und frühere Entscheidungen, die Billigkeitsentlastungen zulassen, auf besondere Fälle beschränkt sind.