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Urteil

VIII R 33/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann von nicht fachkundig vertretenen Steuerpflichtigen grundsätzlich auch konkludent gestellt werden, wenn aus der Erklärung alle für die materiellen Voraussetzungen erforderlichen Tatsachen erkennbar sind. • Eine erfolgreiche Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) führt nicht zur anteiligen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG; hierfür ist gesondert ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erforderlich. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist möglich, wenn die Unkenntnis eines fristgebundenen Antragsrechts unverschuldet war; das Verschulden entfällt, wenn die amtliche Anleitung irreführend ist und der Steuerpflichtige berechtigt darauf vertraute, mit den getätigten Angaben das günstigste Ergebnis erreicht zu haben.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Unkenntnis des Antragsrechts zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG; keine automatische Steuerbefreiung durch Günstigerprüfung • Ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann von nicht fachkundig vertretenen Steuerpflichtigen grundsätzlich auch konkludent gestellt werden, wenn aus der Erklärung alle für die materiellen Voraussetzungen erforderlichen Tatsachen erkennbar sind. • Eine erfolgreiche Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) führt nicht zur anteiligen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG; hierfür ist gesondert ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erforderlich. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist möglich, wenn die Unkenntnis eines fristgebundenen Antragsrechts unverschuldet war; das Verschulden entfällt, wenn die amtliche Anleitung irreführend ist und der Steuerpflichtige berechtigt darauf vertraute, mit den getätigten Angaben das günstigste Ergebnis erreicht zu haben. Die Kläger, zusammenveranlagt, erhielten 2010 aus einer 40%-Beteiligung an einer GmbH eine Dividende von 18.000 €, für die Kapitalertragsteuer abgeführt und eine Bescheinigung erteilt wurde. In der Einkommensteuererklärung trug der Kläger diese Dividende in der Anlage KAP unter den dem inländischen Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen ein und beantragte eine Günstigerprüfung, machte aber keinen ausdrücklichen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG und füllte die spezifischen Zeilen 22–25 bzw. 55–57 nicht aus. Die Kläger kannten das gesonderte Antragsrecht und dessen Frist nicht und lasen die Anleitung zu den betreffenden Zeilen nicht vollständig. Das Finanzamt und das Finanzgericht verneinten die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist und gewährten keine anteilige Steuerbefreiung; die Kläger legten Revision ein. • Revision ist begründet; Sache ist spruchreif und Vorentscheidung aufzuheben. • Konkludenter Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kommt grundsätzlich in Betracht; erfordert jedoch, dass aus der Erklärung alle tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. Beteiligungshöhe, berufliche Tätigkeit) erkennbar sind. Vorliegend lagen diese Angaben nicht in der Erklärung, daher kein konkludenter Antrag. • Eine bloße Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) führt nicht zur Anwendung der anteiligen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG; die Befreiung setzt einen gesonderten bzw. konkludenten Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG voraus. • § 110 AO ist auf die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG anwendbar. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war und der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. • Im Streitfall war die Unkenntnis des Klägers über das Antragsrecht und die Notwendigkeit der Kombination der Anträge unverschuldet, weil die amtliche Anleitung zur Günstigerprüfung unvollständig und irreführend war und die Eintragungen des Klägers den berechtigten Eindruck erweckten, das günstige Ergebnis sei erreicht worden. • Folge: Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers war rechtzeitig und begründet; der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist wirksam ausgeübt, sodass die anteilige Steuerbefreiung für die Dividende anzuwenden ist. • Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen; bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung sind einschlägige BFH-Rechtsgrundsätze zu beachten. Die Revision der Kläger wird überwiegend stattgegeben: das Urteil des Hessischen Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts werden aufgehoben. Die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ist zu gewähren, weil die Unkenntnis des Antragsrechts unverschuldet war. Der Antrag des Klägers auf Anwendung der anteiligen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG gilt als ausgeübt, sodass die Dividende von 18.000 € anteilig zu begünstigen ist; die Einkommensteuer 2010 ist unter Abänderung des Bescheids entsprechend neu festzusetzen. Die Berechnung der Steuer und die Beachtung der maßgeblichen Berechnungsgrundsätze werden dem Finanzamt übertragen; die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.