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Urteil

VIII R 32/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gesamtrechtsnachfolger haften für Nachlasssteuerschulden; auf Kenntnis oder Verschulden des Erben kommt es nicht an. • Verlängerte Festsetzungsfrist gem. §169 Abs.2 AO (10 Jahre) gilt auch, wenn die Steuerhinterziehung von einem Miterben begangen wurde. • Revisionsbegründung muss nach §120 Abs.3 FGO inhaltlich ausreichend die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des FG enthalten; sonst Verwerfung als unzulässig. • Änderung von Bescheiden während des Revisionsverfahrens kann zur Aufhebung der Vorentscheidung führen; eine Entscheidung in der Sache durch den BFH kann erfolgen, wenn die Sache spruchreif ist.
Entscheidungsgründe
Haftung von Gesamtrechtsnachfolgern für hinterzogene Erbschaftssteuern; Verlängerte Festsetzungsfrist • Gesamtrechtsnachfolger haften für Nachlasssteuerschulden; auf Kenntnis oder Verschulden des Erben kommt es nicht an. • Verlängerte Festsetzungsfrist gem. §169 Abs.2 AO (10 Jahre) gilt auch, wenn die Steuerhinterziehung von einem Miterben begangen wurde. • Revisionsbegründung muss nach §120 Abs.3 FGO inhaltlich ausreichend die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des FG enthalten; sonst Verwerfung als unzulässig. • Änderung von Bescheiden während des Revisionsverfahrens kann zur Aufhebung der Vorentscheidung führen; eine Entscheidung in der Sache durch den BFH kann erfolgen, wenn die Sache spruchreif ist. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen W; ein weiterer Miterbe war C, dessen Rechtsnachfolger beigeladener Partei ist. Steuerfahndung ergab, dass W für die Jahre 1993–1999 im Ausland Kapitaleinkünfte nicht angegeben hatte. Das Finanzamt erließ am 30.04.2007 geänderte Einkommensteuerbescheide für 1993–1999 und erhöhte für 1991 den Steuerbetrag. Die Klägerin legte Einspruch ein; das FA änderte später für 1997–1999 die Bescheide wegen Vorlage einer Bankbescheinigung herab, die übrigen Bescheide blieben bestehen; Einsprüche wurden abgewiesen. Das FG gab der Klage teilweise statt (1993–1996) und wies sie für andere Jahre ab. Im Revisionsverfahren rügt die Klägerin, eine Steuerhinterziehung des Miterben C könne ihr nicht zugerechnet werden; sie sei unwissend. Im Revisionsverfahren traten neue Änderungsbescheide für 1995 und 1996 auf; die Klägerin ist inzwischen dement. • Verfahrensfähigkeit und Vertretung: Die Klägerin war durch Prozessbevollmächtigten vertreten; ein spätere Verlust der Prozessfähigkeit berührt die Wirksamkeit der Vollmacht nicht (§155 FGO i.V.m. §86 ZPO). • Formelle Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist für 1991, 1993 und 1994 unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Anforderungen des §120 Abs.3 FGO nicht genügt; die Klägerin hat die Entscheidungsgründe des FG nicht ausreichend substantiiert angegriffen. • Sachliche Begründetheit (1995–1999): Soweit zulässig ist die Revision unbegründet. Als Gesamtrechtsnachfolgerin haftet die Klägerin gemäß §1922 BGB und §45 AO für die Nachlasssteuerschulden; auf ihre Kenntnis von der Hinterziehung kommt es nicht an. • Änderungsbefugnis des FA: Das FA durfte nach §173 Abs.1 Nr.1 AO die Einkommensteuerbescheide ändern, weil Ermittlungen höhere Kapitaleinkünfte ergaben. • Festsetzungsfrist: Die Abgabe unwirksamer Steuererklärungen wegen Demenz der Erblasserin verschob den Beginn der Festsetzungsfrist nach §170 Abs.2 AO. Die Festsetzungsfrist verlängerte sich nach §169 Abs.2 Satz2 AO auf zehn Jahre infolge einer Steuerhinterziehung der Miterbin C; diese Verlängerung greift unabhängig davon, wer die Hinterziehung begangen hat. • Gesamtschuldnerschaft und Fristwirkung: Bei Gesamtschuldnerschaft gelten verlängerte Fristen gegenüber jedem Gesamtschuldner; ein Erbe kann sich nur nach §169 Abs.2 Satz3 2.HS AO exkulpieren, etwa wenn er keinen Vermögensvorteil erlangt hat; hier bestand ein Vorteil durch zu niedrig festgesetzte Steuern. • Verfahrensrechtliche Folgen neuer Bescheide: Die während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide für 1995/1996 machten die Vorentscheidung insoweit aufhebungsbedürftig; eine Zurückverweisung an das FG war jedoch nicht erforderlich, weil die Sache spruchreif war und das Urteil in der Sache entschieden werden konnte. • Kostenentscheidung: Wegen teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung verteilte der Senat die Verfahrenskosten anteilig; die Klägerin trägt überwiegend die Kosten und die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision der Klägerin wird hinsichtlich 1991, 1993 und 1994 als unzulässig verworfen und in den übrigen Punkten zurückgewiesen; insoweit wird das FG-Urteil bestätigt. Für 1995 und 1996 wird das FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Begründend hat der BFH festgestellt, dass die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin für die durch die Erblasserin bzw. durch die Miterbin hinterzogenen Steuern haftet und das Finanzamt zur Änderung der Bescheide befugt war; die verlängerte Festsetzungsfrist des §169 Abs.2 AO greift, da eine Steuerhinterziehung vorlag, auch wenn diese von einem Miterben begangen wurde. Die Klägerin kann sich nicht entlasten, weil sie durch die zu niedrige Festsetzung Vermögensvorteile erlangte; daher bleiben die geänderten Bescheide rechtmäßig. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend angepasst; die Klägerin hat den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen.