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Beschluss

X R 9/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die nach § 120 Abs. 3 FGO erforderliche Auseinandersetzung mit den behaupteten Rechtsfehlern enthält. • Eine bloße Wiedergabe oder unzureichende Darstellung von Vorbringen genügt nicht; der Revisionskläger muss darlegen, aus welchen konkreten Umständen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. • Die Rücknahme einer Revision ist nur wirksam, wenn sie eindeutig und ohne Bedingung erklärt wird.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen mangelhafter Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die nach § 120 Abs. 3 FGO erforderliche Auseinandersetzung mit den behaupteten Rechtsfehlern enthält. • Eine bloße Wiedergabe oder unzureichende Darstellung von Vorbringen genügt nicht; der Revisionskläger muss darlegen, aus welchen konkreten Umständen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. • Die Rücknahme einer Revision ist nur wirksam, wenn sie eindeutig und ohne Bedingung erklärt wird. Die Klägerin erhielt 2005 von ihrem Ehemann unentgeltlich eine Eigentumswohnung und verkaufte diese im August 2005 für 370.000 €. Ihr Ehemann hatte zuvor mehrere Wohnungen des Mehrfamilienhauses saniert und zwischen 2003 und 2004 mehrere Wohnungen veräußert. Das Finanzamt qualifizierte nach Außenprüfung die Veräußerung der Klägerin als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels und setzte Gewerbesteuermesswerte unter Einbeziehung der Verkäufe des Ehemanns fest. Die Klägerin erhob Klage und das Finanzgericht gab ihr statt: Es verneinte einen Gewerbebetrieb der Klägerin, lehnte eine steuersubjektübergreifende Zählung der Objekte und die Anwendung der Ausnahme von der Drei-Objekt-Grenze ab und sah keine nachhaltige Tätigkeit vorliegen. Das Finanzamt legte Revision ein, rügte die Zuordnung der Verkäufe und verwies auf BMF-Schreiben Rz. 9, womit es Einfluss auf die steuerliche Zuordnung der Gewinne geltend machte. Der BFH prüfte die Zulässigkeit der Revision. • Die Revision des Finanzamts ist unzulässig gemäß § 126 Abs. 1 FGO, weil die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO genügt. • Nach § 120 Abs. 3 FGO muss der Revisionskläger die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe angeben, aus denen die behauptete Rechtsverletzung ersichtlich wird; eine zumindest kurze, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils ist erforderlich. • Die Revisionsbegründung des Finanzamts enthält keine erkennbare Auseinandersetzung mit der Begründung des Finanzgerichts zur Frage der steuersubjektübergreifenden Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze und zur fehlenden Nachhaltigkeit der Tätigkeit der Klägerin; daher fehlt es an den erforderlichen Darlegungen. • Der Hinweis des Finanzamts, man könne die Revision zurücknehmen, falls der Senat seine Auffassung teilte, ersetzt keine eindeutige und bedingungslose Rücknahmeerklärung; eine solche Erklärung liegt nicht vor, weshalb der Hinweis unbeachtlich ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 2 FGO; wegen der Unzulässigkeit der Revision hat der Revisionskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision des Finanzamts wird als unzulässig verworfen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt damit bestehen. Grund dafür ist die mangelhafte Revisionsbegründung, die nicht substantiiert darlegt, aus welchen konkreten Gründen das finanzgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Eine bedingungslose Rücknahme der Revision wurde nicht erklärt, sodass die Revision nicht aus diesem Grund entfällt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt gemäß § 135 Abs. 2 FGO.