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Urteil

X R 8/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.XR8.15.0
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Leitsätze
NV: Eine an den anderen Ehegatten verschenkte Eigentumswohnung kann in die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels des Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn dieser ‑‑bevor er sich zur Schenkung entschlossen hat‑‑ die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2014 16 K 2969/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Eine an den anderen Ehegatten verschenkte Eigentumswohnung kann in die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels des Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn dieser ‑‑bevor er sich zur Schenkung entschlossen hat‑‑ die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2014 16 K 2969/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat mit einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung einen gewerblichen Grundstückshandel des Klägers bejaht und den Gewerbeertrag gemäß §§ 7 ff. GewStG zutreffend errechnet. 1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass das an E verschenkte vierte Objekt in die sog. Drei-Objekt-Grenze bei der Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels des Klägers einzubeziehen ist, weil er ‑‑bevor er sich dazu entschlossen hatte, dieses Objekt unentgeltlich auf E zu übertragen‑‑ die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur näheren Begründung auf die Erläuterungen des angerufenen Senats im Urteil X R 7/15 vom heutigen Tage unter B.I.1. und B.I.2. verwiesen. 2. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass die Ermittlung des Gewerbeertrags mit den vom FG vorgenommenen Anpassungen fehlerhaft sein und ihn in seinen Rechten verletzen könnte. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken