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Urteil

X R 38/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsrundschreiben (BMF-Schreiben BStBl I 2003, 240) darf von Gerichten nicht angewendet werden, wenn es gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. • Ein Erlassanspruch aus Billigkeitsgründen kann auf besondere, einzelfallbezogene persönliche Gründe gestützt werden; solche Gründe hat der Kläger hier jedoch nicht vorgetragen. • Die neue gesetzliche Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3a EStG n.F.) ist auf Fälle nicht anzuwenden, in denen der Schuldenerlass vor dem gesetzlich festgelegten maßgeblichen Datum erfolgt ist. • Verwaltungsanweisungen, die rückwirkend Erleichterungen gewähren sollen, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; eine Übergangsregelung für Altfälle kann nicht gerichtlich ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitsbefreiung bei fehlenden persönlichen Härtegründen und unzulässiger Verwaltungsanweisung • Ein Verwaltungsrundschreiben (BMF-Schreiben BStBl I 2003, 240) darf von Gerichten nicht angewendet werden, wenn es gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. • Ein Erlassanspruch aus Billigkeitsgründen kann auf besondere, einzelfallbezogene persönliche Gründe gestützt werden; solche Gründe hat der Kläger hier jedoch nicht vorgetragen. • Die neue gesetzliche Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3a EStG n.F.) ist auf Fälle nicht anzuwenden, in denen der Schuldenerlass vor dem gesetzlich festgelegten maßgeblichen Datum erfolgt ist. • Verwaltungsanweisungen, die rückwirkend Erleichterungen gewähren sollen, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; eine Übergangsregelung für Altfälle kann nicht gerichtlich ersetzt werden. Der Kläger erzielte 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, darunter ein außerordentlicher Ertrag aus einem Forderungsverzicht in Höhe von 133.849,36 €. Er beantragte den Erlass der festgesetzten Einkommensteuer und Nebenleistungen aus sachlichen Billigkeitsgründen und stützte sich hierbei auf ein BMF-Schreiben von 2003. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Sanierungserlass lägen nicht vor. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da das BMF-Schreiben keine Rechtsgrundlage habe und der Kläger keine besonderen Härtegründe vorgetragen habe. Der Kläger machte in der Revision geltend, dass nach einer Entscheidung des Großen Senats Billigkeitsmaßnahmen auch aus besonderen Einzelfallgründen möglich seien. Der Große Senat hatte jedoch zuvor das BMF-Schreiben als rechtswidrig eingestuft. Der Kläger ergänzte, er habe sein Erlassantragsbegehren nicht auf das BMF-Schreiben beschränkt; im Revisionsverfahren legte er jedoch keine konkreten persönlichen Billigkeitsgründe vor. • Das BMF-Schreiben BStBl I 2003, 240 ist vom Großen Senat des BFH wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für nicht anwendbar erklärt worden; der erkennende Senat ist daran gebunden. • Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kann zwar auf besondere, außerhalb des BMF-Schreibens liegende Einzelfallgründe, insbesondere persönliche Härtegründe, gestützt werden; solche konkreten Gründe müssen aber vorgetragen und substantiiert werden. • Das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger über den Verweis auf das BMF-Schreiben hinaus keine besonderen Härte- oder persönlichen Billigkeitsgründe vorgetragen hat; neue Tatsachen können in der Revision mangels Zulässigkeit nach § 118 Abs. 2 FGO nicht mehr eingeführt werden. • Die im Gesetz neu eingeführte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3a EStG n.F.) greift nur für Schuldenerlasse nach dem maßgeblichen Stichtag und betrifft das Steuerfestsetzungsverfahren, nicht das separierte Billigkeitsverfahren; sie findet auf den hier 2006 erfolgten Schuldenerlass keine Anwendung. • Ein neues BMF-Schreiben, das rückblickend für Altfälle die Anwendung des Sanierungserlasses anordnet, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage und es darf im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden; nur der Gesetzgeber kann eine Übergangsregelung schaffen. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Begründend liegt zugrunde, dass das vom Kläger herangezogene BMF-Schreiben nicht anwendbar ist und der Kläger keine besonderen persönlichen Billigkeitsgründe vorgetragen hat, die einen Erlass der Steuerrechtspflichten rechtfertigen würden. Eine nachträgliche Anwendung der gesetzlichen Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne kommt nicht in Betracht, weil der Schuldenerlass im Streitfall bereits 2006 erfolgte und die neue Vorschrift nur für spätere Fälle gilt. Die gerichtliche Entscheidung kann eine gesetzgeberische Übergangsregelung nicht ersetzen, weshalb ein Erlass aus diesen Gründen nicht gewährt werden kann.