Beschluss
IX B 42/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlich geforderten Darlegungen zu den Revisionszulassungsgründen nicht schlüssig vorgetragen werden (§116 Abs.3 S.3 FGO).
• Die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder die Anführung neuen Sachvortrags nach erstinstanzlichem Urteil begründet keinen Zulassungsgrund. (§115 Abs.2 Nr.1, Nr.2 FGO).
• Ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Urteilsbegründung liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe ganz oder so unverständlich fehlen, dass eine Überprüfung der Entscheidung unmöglich ist (§119 Nr.6 FGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlich geforderten Darlegungen zu den Revisionszulassungsgründen nicht schlüssig vorgetragen werden (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder die Anführung neuen Sachvortrags nach erstinstanzlichem Urteil begründet keinen Zulassungsgrund. (§115 Abs.2 Nr.1, Nr.2 FGO). • Ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Urteilsbegründung liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe ganz oder so unverständlich fehlen, dass eine Überprüfung der Entscheidung unmöglich ist (§119 Nr.6 FGO). Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, in dem seine behauptete Vermietungsabsicht für die Jahre 2007 und 2008 als nicht erwiesen angesehen wurde. Er beantragt die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung und Widersprüchlichkeit zu einer früheren BFH-Entscheidung sowie mit Verfahrensrügen. Nach Erlass des FG-Urteils erfolgten zeitlich zudem tatsächliche Vermietungen, die der Kläger zur Unterstützung seines Vortrags anführt. Der BFH prüft im Beschluss ausschließlich, ob die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe substantiiert und nach §116 Abs.3 S.3 FGO dargelegt sind. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das FG habe die Bemessungsgrundlage fehlerhaft angewendet und die Vermietungsabsicht zu Unrecht verneint. Der Kläger behauptet außerdem eine Divergenz zu BFH-Rechtsprechung und rügt die Begründung des FG-Urteils als nicht nachvollziehbar. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt sind (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit der BFH-Entscheidung hat der Kläger nur pauschale Behauptungen vorgetragen, ohne die abstrakte Rechtsfrage oder die konkreten Gründe für die Notwendigkeit einer Klärung darzulegen (§115 Abs.2 Nr.1, Nr.2 FGO). • Die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung gegenüber dem FG stellt keine zulässige Begründung im Nichtzulassungsverfahren dar; der Kläger kann nicht mit der eigenen Rechtsauffassung die Überprüfung begründen. Neuer Sachvortrag (nachträgliche Vermietungen) ist nicht berücksichtigungsfähig. • Die behauptete Divergenz zur BFH-Entscheidung IX R 7/10 wurde nur behauptet, ohne die erforderliche Gegenüberstellung widersprechender abstrakter Rechtssätze vorzulegen (§116 Abs.3 S.3 FGO, §115 Abs.2 Nr.2 FGO). • Ein Verfahrensfehler wegen mangelhafter Urteilsbegründung liegt nicht vor: Das FG hat über fünf Seiten die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen unter Bezug auf einschlägige BFH-Rechtsprechung dargelegt, sodass die Entscheidung sachlich überprüfbar ist (§119 Nr.6 FGO). • Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO; von einer umfangreicheren Begründung des Beschlusses wird gemäß §116 Abs.5 S.2 FGO abgesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Kläger hat die für die Zulassung der Revision erforderlichen Darlegungen nicht substantiiert vorgetragen: Pauschale Behauptungen zur grundsätzlichen Bedeutung, zur Divergenz mit BFH-Rechtsprechung und zur Erforderlichkeit einer Entscheidung durch den BFH genügen nicht. Eine bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung gegen das FG und nachträglicher Sachvortrag können im Nichtzulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Zudem liegt kein Verfahrensfehler durch unverständliche Urteilsbegründung vor, da das FG seine Entscheidung hinreichend darlegt und damit eine Überprüfung ermöglicht.