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Urteil

VII R 12/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Finanzgericht darf im Streit über Steuerabrechnungsbescheide auch über die zur Aufrechnung gestellte zivilrechtliche Gegenforderung entscheiden, wenn der Zedierte nicht am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt ist und dadurch keine materielle Rechtskraft gegenüber dem Zedenten entfaltet wird. • Eine wirksame Aufrechnung nach §226 Abs.1 AO i.V.m. §§387 ff. BGB führt zum Erlöschen der Steuererstattungsansprüche, auch wenn die Gegenforderung zivilrechtlicher Herkunft ist und zuvor von Dritten erworben wurde. • Aufrechnungsverbote nach der deutschen Insolvenzordnung greifen nicht, wenn das ausländische Insolvenzverfahren (hier englisches bankruptcy) erst nach Erklärung der Aufrechnung eröffnet wurde.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung zivilrechtlicher Rückgriffsforderung mit Einkommensteuererstattung zulässig • Ein Finanzgericht darf im Streit über Steuerabrechnungsbescheide auch über die zur Aufrechnung gestellte zivilrechtliche Gegenforderung entscheiden, wenn der Zedierte nicht am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt ist und dadurch keine materielle Rechtskraft gegenüber dem Zedenten entfaltet wird. • Eine wirksame Aufrechnung nach §226 Abs.1 AO i.V.m. §§387 ff. BGB führt zum Erlöschen der Steuererstattungsansprüche, auch wenn die Gegenforderung zivilrechtlicher Herkunft ist und zuvor von Dritten erworben wurde. • Aufrechnungsverbote nach der deutschen Insolvenzordnung greifen nicht, wenn das ausländische Insolvenzverfahren (hier englisches bankruptcy) erst nach Erklärung der Aufrechnung eröffnet wurde. Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann 2003/2004 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt; für beide Jahre bestanden Erstattungsansprüche. Nach Trennung und Wegzug des Ehemanns wurde dieser später in Großbritannien insolvent. Das Finanzamt teilte die Erstattungen auf und rechnete den dem Ehemann zustehenden Teil mit einer Regressforderung des Landes aus einer Landesbürgschaft auf. Die Eheleute legten Einspruch ein und zeigten eine Abtretung der Erstattungsansprüche an. Das Finanzgericht bestätigte die Aufrechnung und stellte fest, dass die Erstattungsansprüche des Ehemanns durch die Aufrechnung erloschen seien. Die Klägerin wendet sich mit Revision dagegen und rügt u.a. fehlende Aufrechnungslage, unklare Abtretungskette und Verletzung rechtlichen Gehörs. • Zuständigkeit: Das Finanzgericht durfte als Entscheidungsvorfrage die zur Aufrechnung gestellte zivilrechtliche Forderung prüfen, weil der eigentliche Zedierte nicht Partei im finanzgerichtlichen Verfahren ist und eine Entscheidung daher keine materielle Rechtskraft gegenüber dem Zedenten entfaltet (§17 Abs.2 GVG, §406 BGB-Rechtsfolge berücksichtigt). • Rechtslage der Aufrechnung: Die Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche war materiell-rechtlich wirksam nach §226 Abs.1 AO i.V.m. §§387 ff. BGB; es bedarf hierfür keiner zivilgerichtlichen Entscheidung als Titel. Der Zugang der Aufrechnungserklärung an den Ehemann ist durch den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten und die Bescheide belegt. • Begründetheit der Gegenforderung: Das Finanzgericht hat verbindlich festgestellt, dass aufgrund des Beteiligungsvertrags und der Inanspruchnahme durch die Bürgschaftsbank ein Rückgriffsrecht gegen den Ehemann entstanden und die Forderung auf die Bürgschaftsbank und schließlich auf das Land übergegangen ist; diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§118 Abs.2 FGO). • Keine Aufrechnungsverbote: Deutsche Insolvenzverbote nach §96 InsO greifen nicht, weil das englische bankruptcy-Verfahren erst nach Erklärung der Aufrechnung eröffnet wurde. Ein späterer Rückzug des Aufrechnungsersuchens oder Verzicht des Antragsstellers konnte die zuvor wirksame Aufrechnung nicht nachträglich heilen. • Verfahrensrecht/Gehör: Die Klägerin wurde in den entscheidenden Fragen ausreichend gehört; die Aussetzung des Verfahrens war nicht zwingend, deren spätere Aufhebung hindert die Entscheidung nicht und führte nicht zu einer Gehörsverletzung. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht durfte und hat zu Recht festgestellt, dass die dem Ehemann der Klägerin zustehenden Steuererstattungsansprüche für 2003 und 2004 durch wirksame Aufrechnung mit Regressforderungen des Landes erloschen sind, sodass die nachträglich angezeigte Abtretung ins Leere ging. Die Feststellungen zur Entstehung und zum Übergang der Regressforderung sind revisionsrechtlich verbindlich und tragen die Entscheidung. Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.