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Urteil

XI R 22/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwaltungsleistungen einer Verwaltungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke an freien Unterstützungskassen sind nicht ohne weiteres als steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG einzustufen. • Bei richtlinienkonformer Auslegung erfasst die Umsatzsteuerbefreiung nur solche Versorgungseinrichtungen, deren Vermögen als mit OGAW vergleichbares Sondervermögen anzusehen ist. • Tragen die Begünstigten nicht das Anlagerisiko und sind die Versorgungsansprüche vom Wert des angelegten Kapitalvermögens unabhängig, fehlt die Vergleichbarkeit mit OGAW-Fonds und damit die Befreiung; deshalb steht in solchen Fällen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu.
Entscheidungsgründe
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltung von Unterstützungskassen ohne Anlagerisiko • Verwaltungsleistungen einer Verwaltungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke an freien Unterstützungskassen sind nicht ohne weiteres als steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG einzustufen. • Bei richtlinienkonformer Auslegung erfasst die Umsatzsteuerbefreiung nur solche Versorgungseinrichtungen, deren Vermögen als mit OGAW vergleichbares Sondervermögen anzusehen ist. • Tragen die Begünstigten nicht das Anlagerisiko und sind die Versorgungsansprüche vom Wert des angelegten Kapitalvermögens unabhängig, fehlt die Vergleichbarkeit mit OGAW-Fonds und damit die Befreiung; deshalb steht in solchen Fällen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu. Die Klägerin ist eine Verwaltungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke, die 2003 und 2004 Verwaltungsleistungen für eine Versorgungskasse (VKM) und fünf freie Unterstützungskassen erbrachte. Die Leistungen umfassten Konzeption, Einrichtung, allgemeine Verwaltung, Informations- und versicherungsmathematische Dienste. Die Klägerin stellte ihre Umsätze als steuerpflichtig dar und zog anteilige Vorsteuer ab; das Finanzamt änderte nach Prüfung die Umsatzsteuerfestsetzung und versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Umsätze seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerbefreit. Das Finanzgericht gab der Klage statt und gewährte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die streitigen Unterstützungskassen erfüllten nicht die unionsrechtlichen Voraussetzungen für ein als Sondervermögen anzusehendes Vermögen. Das Finanzamt rügte die Verletzung materiellen Rechts und brachte Revision ein. • Anwendbare Normen: § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG; § 15 Abs. 1, Abs. 2 UStG; Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (nun Art. 135 MwStSystRL). • Vorfrage des Vorsteuerabzugs: Nach § 15 Abs. 1 UStG ist Vorsteuer abziehbar, sofern die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden; bei Verwendung für steuerfreie Umsätze ist der Abzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2). • Richtlinienkonforme Auslegung: Die nationale Steuerbefreiung ist im Lichte der Unionsvorgaben so auszulegen, dass nur solche Versorgungseinrichtungen erfasst werden, deren verwaltetes Vermögen als im Unionsrecht erfasste Sondervermögen gilt. • Begrenzung durch EuGH-Rechtsprechung: Der Begriff "Sondervermögen" ist durch Unionsrecht und nationales Recht zu bestimmen; der EuGH verlangt für die Gleichstellung mit OGAW-Fonds u.a. die Risikotragung der Begünstigten und die Vergleichbarkeit der Fondsfunktionen. • Sachliche Anwendung: Die vom Kläger verwalteten Unterstützungskassen sind keine OGAW-Fonds und weisen nach den verbindlichen FG-Feststellungen keine vom Wert des Kapitalvermögens abhängige Risikotragung der Arbeitnehmer auf; die Versorgungsansprüche sind vom Gehalt und Beschäftigungsdauer unabhängig vom Anlageergebnis und durch einen Pensionssicherungsverein abgesichert. • Folgerung: Mangels Vergleichbarkeit mit OGAW-Fonds fällt das verwaltete Vermögen nicht unter den unionsrechtlichen Begriff des Sondervermögens; daher ist die nationale Steuerbefreiung in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG hier nicht anzuwenden und die einschlägigen Umsätze sind steuerpflichtig. • Verfahrensrechtlich: Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; die Klägerin hat folglich Anspruch auf den geltend gemachten Vorsteuerabzug; Kostenentscheidung zuungunsten des Beklagten. Der Bundesfinanzhof weist die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück und bestätigt das Urteil des Finanzgerichts, wonach der Klägerin der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zusteht. Die Verwaltungsleistungen an die streitigen Unterstützungskassen sind nicht von der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erfasst, weil das verwaltete Vermögen nicht als nach Unionsrecht gleichgestelltes Sondervermögen anzusehen ist. Insbesondere tragen die Begünstigten nicht das Anlagerisiko und die Versorgungsansprüche sind in ihrer Höhe unabhängig vom Anlageergebnis, sodass keine Vergleichbarkeit mit OGAW-Fonds besteht. Deshalb ist die Steuerbefreiung unionsrechtlich nicht zu erstrecken und der Vorsteuerabzug bleibt gewährt; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.