Urteil
II R 21/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer bei mehreren gleichzeitig übertragenen Vermögensgegenständen ist für jeden Gegenstand gesondert erforderlich, dass das Finanzamt positive Kenntnis von der vollzogenen Schenkung dieses Gegenstands erlangt hat.
• Die Sonderregel des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO hemmt bei Schenkungen den Beginn der Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt; maßgeblich ist die zuerst eintretende Alternative.
• Wenn das Finanzamt nur von der Schenkung eines einzelnen Gegenstands Kenntnis erlangt, beginnt die Festsetzungsfrist für die übrigen, dem Finanzamt unbekannten Gegenstände nicht zu laufen, auch wenn es durch eigene Ermittlungen Kenntnis hätte erlangen können.
Entscheidungsgründe
Beginn der Festsetzungsfrist bei teilweiser Bekanntheit mehrerer Schenkungsgegenstände • Für die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer bei mehreren gleichzeitig übertragenen Vermögensgegenständen ist für jeden Gegenstand gesondert erforderlich, dass das Finanzamt positive Kenntnis von der vollzogenen Schenkung dieses Gegenstands erlangt hat. • Die Sonderregel des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO hemmt bei Schenkungen den Beginn der Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt; maßgeblich ist die zuerst eintretende Alternative. • Wenn das Finanzamt nur von der Schenkung eines einzelnen Gegenstands Kenntnis erlangt, beginnt die Festsetzungsfrist für die übrigen, dem Finanzamt unbekannten Gegenstände nicht zu laufen, auch wenn es durch eigene Ermittlungen Kenntnis hätte erlangen können. Der Kläger erhielt 2002 zusammen mit zwei Schwestern je ein Drittel an mehreren Immobilien seiner Mutter aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrags gegen Nießbrauch. Eine Veräußerungsanzeige des Notars an die Grunderwerbsteuerbehörde bezog sich im November 2002 jedoch nur auf einen Grundstücksanteil (Grundbesitz B) mit angegebenem Wert und Nießbrauchswert; die übrigen Grundstücke wurden in dieser Anzeige nicht genannt. Die Mutter verstarb 2009. Der Kläger reichte 2011 eine Erbschaftsteuererklärung ein und meldete die 2002 erfolgte Schenkung als Vorerwerb. Das Finanzamt setzte 2012 Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger fest, später wurde die Besteuerung des Grundbesitzes B aufgehoben, die Besteuerung der übrigen Grundstücke blieb bestehen. Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab, das Verfahren betrifft die Frage, ob die Festsetzungsfrist wegen Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO erst 2009 begann oder bereits 2002 anlief. • Festsetzungsfristen und deren Beginn richten sich nach §§ 169, 170 AO; für Schenkungsteuer gilt nach § 169 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 1 regelmäßig eine vierjährige Frist. • Sonderregel des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO hemmt den Beginn der Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung positive Kenntnis erlangt; entscheidend ist die zuerst eintretende Alternative. • Positive Kenntnis im Sinne der Vorschrift erfordert, dass das zuständige Finanzamt anderweitig in dem erforderlichen Umfang (u.a. Name/Anschrift, Rechtsgrund des Erwerbs) von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat; bloße Anhaltspunkte genügen nicht. • Erlangt das Finanzamt lediglich Kenntnis von der Schenkung einzelner Vermögensgegenstände, führt dies nicht zum Beginn der Festsetzungsfrist für die übrigen, nicht bekannten Gegenstände; die Kenntnis muss sich auf jeden einzelnen übertragenen Gegenstand beziehen. • Im vorliegenden Fall enthielt die Veräußerungsanzeige von 2002 nur Angaben zum Grundbesitz B; das Finanzamt erlangte erst mit der Erbschaftsteuererklärung 2011 Kenntnis von der Schenkung der übrigen Grundstücke, sodass kein früherer Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO vorlag. • Da die Mutter 2009 verstarb, begann die Festsetzungsfrist für die unbekannten übrigen Grundstücke nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 AO mit Ablauf des Jahres 2009 und endete nach vier Jahren am Ende des Jahres 2013; die Festsetzung 2012 war damit fristgerecht. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die Schenkungsteuer für die am Übertragungsvertrag beteiligten, dem Finanzamt 2002 nicht bekannten übrigen Grundstücke wegen Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO erst mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begann. Das Finanzamt hatte 2002 nur positive Kenntnis von der Schenkung des Grundbesitzes B, nicht jedoch von den übrigen übertragenen Grundstücken. Ein möglicher Verstoß des Finanzamts gegen Ermittlungspflichten ändert daran nichts; maßgeblich ist die konkrete positive Kenntnis von jedem einzelnen Vermögensgegenstand. Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger im Jahr 2012 war daher nicht verjährt, weshalb die Bescheide zu Recht Bestand haben; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.