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Beschluss

IX B 50/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert darlegt. • Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete Rechtsfrage sowie substantiiertes Vorbringen zu deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung erforderlich (§§115,116 FGO). • Rechtsfragen zur Einbeziehung nachträglicher tatsächlicher Veränderungen in die Prognoserechnung zur Überschusserzielungsabsicht sind in der BFH-Rechtsprechung bereits geklärt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels substantiiertem Zulassungsgrund • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert darlegt. • Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete Rechtsfrage sowie substantiiertes Vorbringen zu deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung erforderlich (§§115,116 FGO). • Rechtsfragen zur Einbeziehung nachträglicher tatsächlicher Veränderungen in die Prognoserechnung zur Überschusserzielungsabsicht sind in der BFH-Rechtsprechung bereits geklärt. Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts im Streit um die Annahme fehlender Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung im Jahr 2012. Sie rügen, das FG habe zu Unrecht die Überschusserzielungsabsicht nicht festgestellt. Streitpunkt ist insbesondere, ob in die Prognoserechnung zur Einkünfteerzielungsabsicht nachträgliche tatsächliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmesituation schließen lassen, einzubeziehen sind. Die Kläger verlangten die Zulassung der Revision durch den BFH. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen; die Kläger führten dagegen Beschwerde beim BFH. Es geht nicht um Prozessnebenfragen oder die Verfahrenskostenverteilung im Detail. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO nicht in der gebotenen substantiierten Weise nach §116 Abs.3 S.3 FGO dargelegt haben. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert begründet werden; erforderlich ist Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Bedeutung über den Einzelfall hinaus sowie zur Relevanz für Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung. • Die Kläger beschränken sich auf die Behauptung, das FG habe in der Tatsachen- und Beweiswürdigung zu Unrecht die Überschusserzielungsabsicht verneint; sie setzen damit ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der erstinstanzlichen Entscheidung, was im Nichtzulassungsverfahren unzulässig ist. • Die vom Kläger benannte Rechtsfrage zur Einbeziehung nachträglicher tatsächlicher Verbesserungen in die Prognoserechnung ist nach Auffassung des BFH bereits durch dessen Rechtsprechung geklärt (insbesondere Entscheidungen aus 2015 und 2017), sodass keine grundsätzliche Klärung durch den Senat erforderlich ist. • Mangels weitergehender Begründung wurde gemäß §116 Abs.5 S.2 FGO von ausführlicherer Erörterung abgesehen; die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.03.2017 (2 K 66/16) wurde als unzulässig verworfen. Die Kläger haben den erforderlichen Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargelegt, sondern im Wesentlichen nur die Auffassung vertreten, das FG habe die Überschusserzielungsabsicht zu Unrecht verneint. Gleichzeitig hat der BFH ausgeführt, dass die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage in der eigenen Rechtsprechung bereits geklärt ist, sodass ein weitergehender Klärungsbedarf nicht besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern auferlegt worden, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.