Beschluss
X S 15/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitwert bei begehrter Steuererhöhung bemisst sich nach §52 Abs.3 Satz1 GKG anhand der bezifferten Steuerdifferenz des Streitjahres.
• Sind offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Steuerjahre gegeben, ist der Streitwert nach §52 Abs.3 Satz2 GKG um diese Auswirkungen zu erhöhen, höchstens jedoch auf das Dreifache des Streitwerts nach Satz 1.
• Wird während des erstinstanzlichen Verfahrens die gesetzliche Grundlage für die Streitwertbemessung geändert, ist für die Begrenzung nach §47 Abs.2 GKG auf die neue Rechtslage abzustellen.
• Der BFH ist nicht an die vom Finanzgericht tatsächlich angesetzte Streitwerthöhe gebunden; maßgeblich ist der zutreffende Streitwert nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei begehrter Steuererhöhung und Berücksichtigung künftiger Auswirkungen • Streitwert bei begehrter Steuererhöhung bemisst sich nach §52 Abs.3 Satz1 GKG anhand der bezifferten Steuerdifferenz des Streitjahres. • Sind offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Steuerjahre gegeben, ist der Streitwert nach §52 Abs.3 Satz2 GKG um diese Auswirkungen zu erhöhen, höchstens jedoch auf das Dreifache des Streitwerts nach Satz 1. • Wird während des erstinstanzlichen Verfahrens die gesetzliche Grundlage für die Streitwertbemessung geändert, ist für die Begrenzung nach §47 Abs.2 GKG auf die neue Rechtslage abzustellen. • Der BFH ist nicht an die vom Finanzgericht tatsächlich angesetzte Streitwerthöhe gebunden; maßgeblich ist der zutreffende Streitwert nach den einschlägigen GKG-Vorschriften. Die Kläger (Ehegattin und Sohn des verstorbenen E.) waren für 2002 zusammenveranlagt. Sie erklärten hohe laufende Verluste aus gewerblicher Beteiligung und einen Veräußerungsgewinn und beantragten für den Gewinn den ermäßigten Steuersatz nach §34 Abs.3 EStG. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer antragsgemäß fest; später ergab eine gesonderte Feststellung abweichende Werte. Die Kläger beantragten im Einspruch, den ermäßigten Steuersatz nicht anzuwenden; das FG gab der Klage statt, der BFH wies die Revision des Finanzamts jedoch statt. Die BFH-Kostenstelle setzte nachträglich Gebühren unter Heranziehung eines höheren Streitwerts an, weil das Begehr nach Auffassung des Finanzamts Auswirkungen auf die Veranlagung 2005 haben könne. Die Kläger hielten den Streitwert für auf die Steuerdifferenz 2002 (91.200 €) beschränkt; die Kostenstelle erhöhte später auf 273.600 € und stellte die Kostenrechnung teilweise zu Recht. Die Parteien zogen ihre Anträge zurück. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet nach §63 Abs.2 Satz2 Alternative2 GKG über den Streitwert; eine gebührenfreie Entscheidung ist möglich. • Ausgangsgröße: Nach §52 Abs.3 Satz1 GKG bestimmt sich der Streitwert bei bezifferter Geldleistung nach der bezifferten Steuerdifferenz des Streitjahres; hier 91.200 € (Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer 2002). • Erhöhung wegen künftiger Auswirkungen: §52 Abs.3 Satz2 GKG erlaubt eine Anhebung, wenn offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Steuerjahre bestehen; die Erhöhung ist auf das Dreifache des Werts nach Satz1 begrenzt. • Maßstab für ‚offensichtlich absehbar‘: Es genügt, dass Auswirkungen dem Grunde nach eindeutig bestimmbar sind oder einigermaßen zuverlässig geschätzt werden können; exakte Betragsfeststellung ist nicht erforderlich. • Anwendung auf den Streitfall: Es war hinreichend wahrscheinlich und aus den Akten erkennbar, dass die erneute Ausübung des Wahlrechts nach §34 Abs.3 EStG für 2005 zu einer größeren Steuerminderung führen würde; das Finanzamt legte eine Minderung von 930.181 € dar, die Antragsteller nicht bestritten. • Begrenzung: Mangels Vortrag für eine höhere Anhebung ist die Erhöhung auf das Dreifache der 91.200 € beschränkt, damit 273.600 €. • Bindungswirkung und zeitliche Gesetzesänderung: Für die Begrenzung nach §47 Abs.2 GKG ist auf die zum Zeitpunkt der Revisionslegung geltende Rechtslage (2. KostRMoG mit §52 Abs.3 Satz2 GKG) abzustellen; der BFH ist nicht an den vom FG tatsächlich angesetzten Streitwert gebunden. Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 56/13 wird auf 273.600 € festgesetzt. Begründend stellte der Senat fest, dass die Ausgangsgröße nach §52 Abs.3 Satz1 GKG die bezifferte Steuerdifferenz des Streitjahres (91.200 €) ist und wegen offensichtlich absehbarer Auswirkungen auf die Veranlagung 2005 gemäß §52 Abs.3 Satz2 GKG eine Erhöhung um künftige Auswirkungen zulässig ist, jedoch auf das Dreifache des Ausgangswerts begrenzt bleibt. Wegen der zwischen den Parteien nicht bestrittenen Schätzung der Auswirkungen für 2005 und der während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen Rechtsänderung ist die Begrenzung nach §47 Abs.2 GKG nach der neuen Rechtslage vorzunehmen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, womit den Antragstellern dadurch kein Nachteil entsteht.