Urteil
VI R 62/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unverzinsliche Darlehen von Angehörigen sind betriebliche Verbindlichkeiten, wenn die Mittel für betriebliche Zwecke verwendet wurden.
• Solche Darlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % abzuzinsen, es sei denn die Verbindlichkeit ist verzinslich oder die Restlaufzeit am Bilanzstichtag unter zwölf Monaten.
• Die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen richtet sich nach dem Fremdvergleich; die Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Abzinsung unverzinslicher Angehörigendarlehen als betriebliche Verbindlichkeit (§ 6 Abs.1 Nr.3 EStG) • Unverzinsliche Darlehen von Angehörigen sind betriebliche Verbindlichkeiten, wenn die Mittel für betriebliche Zwecke verwendet wurden. • Solche Darlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % abzuzinsen, es sei denn die Verbindlichkeit ist verzinslich oder die Restlaufzeit am Bilanzstichtag unter zwölf Monaten. • Die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen richtet sich nach dem Fremdvergleich; die Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ist maßgeblich. Ehegatten, zusammen veranlagt; die Ehefrau stellte dem Ehemann am 2.1.2006 zwei Geldbeträge zur Verfügung, die im Betrieb zur Ablösung betrieblicher Schulden verwendet wurden. Die Beträge wurden in Bilanzen teils als Einlage, teils als Darlehen ausgewiesen; schriftliche Darlehensverträge datieren rückwirkend auf 28.12.2005 und wurden 2008 nachgereicht. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen als unverzinsliche Darlehen an und setzte bei der endgültigen Veranlagung für 2005/2006 Abzinsungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % fest. Die Kläger rügten, die Abzinsung sei unzulässig; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH prüfte die Revision des Ehepaars. • Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; sinngemäße Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sowie Grundsätze des Fremdvergleichs (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG). • Betriebliche Verbindlichkeit: Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb; verwendet der Darlehensnehmer die Mittel für betriebliche Zwecke (Anschaffung, Ablösung von Betriebsschulden), gehören die Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen unabhängig von der Person des Gläubigers. • Abzinsungspflicht: Unverzinsliche betriebliche Verbindlichkeiten sind mit 5,5 % abzuzinsen, da der Zeitfaktor bei künftig zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen eine gegenwärtige Barwertermittlung gebietet; keine gesetzliche Ausnahmeregelung für Angehörigendarlehen. • Abgrenzung zur Einlage: Wird ein Angehörigendarlehen steuerrechtlich nicht anerkannt, ist die Zahlung als Einlage zu erfassen; eine nachträgliche Einlagenbuchung neutralisiert die Abzinsung nicht, da bloße Nutzungsvorteile nicht einlagefähig sind. • Fremdvergleich und Gesamtwürdigung: Bei nahen Angehörigen ist die Gesamtheit objektiver Umstände maßgeblich; das FG hat alle relevanten Indizien berücksichtigt und durfte die Darlehensverträge trotz fehlender Sicherheiten und fehlender Verzinsung als fremdüblich anerkennen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Abzinsung ist verfassungsgemäß; die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erlaubt die Regelung, die durch geringe Verzinsung vermieden werden kann. • Ergebnis der Würdigung: Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Darlehen lagen vor, sie wurden als passive Betriebsvermögen eingeordnet und waren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück. Die Darlehen der Ehefrau an den Ehemann wurden steuerrechtlich als betriebliche Verbindlichkeiten anerkannt, weil die Mittel zur Ablösung betrieblicher Schulden verwendet wurden und die Darlehensverträge den Fremdvergleich bestanden. Folglich waren die unverzinslichen Verbindlichkeiten in den Streitjahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % abzuzinsen, was zu Gewinnerhöhungen führte. Eine nachträgliche Buchung als Einlage oder die fehlende Verzinsung rechtfertigt keine Ausnahme von der Abzinsung. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.