Urteil
I R 86/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einführung eines steuerlichen Wahlrechts und seine Ausübung stellen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Durchbrechung von Bestandskraft ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des §233a Abs.2a AO.
• Der Zinslauf nach §233a Abs.2 AO beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres der Steuer; eine abweichende Aufteilung in Teil-Unterschiedsbeträge nach §233a Abs.2a und Abs.7 AO kommt nur bei Vorliegen eines materiell rückwirkenden Ereignisses in Betracht.
• Ein bloßer Wechsel der rechtlichen Bewertung eines unveränderten Lebenssachverhalts durch eine nachträgliche Wahlrechtsausübung begründet keine Sachverhaltsänderung und damit kein rückwirkendes Ereignis i.S. des §233a Abs.2a i.V.m. §175 AO.
Entscheidungsgründe
Keine Zinsaufteilung bei Ausübung des Blockwahlrechts ohne Durchbrechung der Bestandskraft • Die Einführung eines steuerlichen Wahlrechts und seine Ausübung stellen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Durchbrechung von Bestandskraft ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des §233a Abs.2a AO. • Der Zinslauf nach §233a Abs.2 AO beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres der Steuer; eine abweichende Aufteilung in Teil-Unterschiedsbeträge nach §233a Abs.2a und Abs.7 AO kommt nur bei Vorliegen eines materiell rückwirkenden Ereignisses in Betracht. • Ein bloßer Wechsel der rechtlichen Bewertung eines unveränderten Lebenssachverhalts durch eine nachträgliche Wahlrechtsausübung begründet keine Sachverhaltsänderung und damit kein rückwirkendes Ereignis i.S. des §233a Abs.2a i.V.m. §175 AO. Die Klägerin, Organträgerin einer Organgesellschaft A im Streitjahr 2001, reichte ihre Körperschaftsteuererklärung ein; das Finanzamt setzte die Steuer unter Berücksichtigung negativer Einkünfte der A zunächst auf null fest. Gesetzesänderungen führten zu einem Blockwahlrecht für Lebens- und Krankenversicherungen, mit dem rückwirkend für 2001–2003 ab 2004 eine abweichende steuerliche Behandlung gewählt werden konnte. A übte dieses Blockwahlrecht 2004 aus; die Klägerin beantragte daraufhin eine Anpassung der Veranlagung für 2001. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung und setzte Nachzahlungszinsen nach §233a AO fest. Die Klägerin wandte ein, die Wahlrechtsausübung sei ein rückwirkendes Ereignis, sodass der Zinslauf erst später beginnen müsse. Finanzgericht und BFH wiesen die Klage bzw. Revision zurück und hielten die Zinsfestsetzung für zutreffend. • Rechtsgrundlagen: §233a AO Abs.1–3, Abs.2a, Abs.7; §175 AO; §14, §8b, §34 KStG. • Grundsatz: Zinslauf beginnt nach §233a Abs.2 Satz1 grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres der Steuer (hier 01.04.2003). • §233a Abs.2a ermöglicht abweichenden Zinsbeginn nur, soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses i.S. des materiellen Rechts beruht; in solchen Fällen ist ein Unterschiedsbetrag ggf. in Teil-Unterschiedsbeträge aufzuteilen (§233a Abs.7). • Begriff des rückwirkenden Ereignisses: Erfordert eine nachträgliche Änderung des dem Steuertatbestand zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, nicht bloß eine geänderte rechtliche Bewertung desselben. • Anwendung auf den Streitfall: Weder die bloße Einführung des Blockwahlrechts noch dessen Ausübung durch A änderte den bereits verwirklichten Lebenssachverhalt; sie betrafen allein die Rechtsfolgen. §34 Abs.7 Satz8 Nr.2 KStG 2002 n.F. enthält keine eindeutige Anordnung zur Durchbrechung der Bestandskraft, sodass keine materielle Rückwirkung im Sinne des §233a Abs.2a vorliegt. • Folgerung: Mangels rückwirkenden Ereignisses ist kein Teil-Unterschiedsbetrag mit abweichendem Zinsbeginn zu bilden; der Zinslauf beginnt regulär am 01.04.2003. • Prozessfolge: Die Revision war unbegründet und zurückzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Finanzamt durfte die Nachzahlungszinsen von April 2003 an festsetzen, weil die Ausübung des Blockwahlrechts keine materiell rückwirkende Änderung des steuerlich relevanten Sachverhalts darstellt und §34 Abs.7 Satz8 Nr.2 KStG 2002 n.F. keine ausdrückliche Durchbrechung der Bestandskraft enthält. Eine Aufteilung des Unterschiedsbetrags in Teil-Unterschiedsbeträge mit späterem Zinsbeginn nach §233a Abs.2a, Abs.7 AO kommt deshalb nicht in Betracht. Damit bleibt die von der Klägerin angegriffene Zinsfestsetzung in der geltend gewesenen Höhe bestehen und die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.