OffeneUrteileSuche
Beschluss

III B 90/16

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das FG durfte die Klage wegen Versäumens der gesetzten Ausschlussfrist nach §79b Abs.1 FGO als unzulässig abweisen. • Die Versäumung der nach §79b Abs.1 FGO gesetzten Frist berechtigt zur Entscheidung durch Prozessurteil; die Abweisung der Klage als unzulässig war damit zulässig. • Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung genügt den Darlegungserfordernissen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nur, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Tatsachen/Beweise erforderlich gewesen wären und wie deren Erhebung das Ergebnis beeinflusst hätte.
Entscheidungsgründe
Abweisung der Klage wegen Versäumens der Ausschlussfrist (§79b FGO) • Das FG durfte die Klage wegen Versäumens der gesetzten Ausschlussfrist nach §79b Abs.1 FGO als unzulässig abweisen. • Die Versäumung der nach §79b Abs.1 FGO gesetzten Frist berechtigt zur Entscheidung durch Prozessurteil; die Abweisung der Klage als unzulässig war damit zulässig. • Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung genügt den Darlegungserfordernissen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nur, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Tatsachen/Beweise erforderlich gewesen wären und wie deren Erhebung das Ergebnis beeinflusst hätte. Der Kläger ist Rechtsanwalt und ermittelt seine Einkünfte mittels Einnahmenüberschussrechnung; daneben hat er Einkünfte aus Vermietung. Für 2011 legte er zunächst keine Steuererklärung vor; das Finanzamt schätzte nach Außenprüfung die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 20.000 € und erließ erst 2014 den Einkommensteuerbescheid. Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger über seinen Steuerbevollmächtigten eine Erklärung ein, das Finanzamt hielt jedoch an der Schätzung fest mit der Begründung mangelhafter Aufzeichnungen. Der Kläger klagte, erschien jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung und gab innerhalb mehrfach verlängerter Fristen keine schlüssigen Tatsachen zur Begründung seiner Klage an. Das FG erklärte die Klage als unzulässig wegen Versäumens der Ausschlussfrist nach §79b Abs.1 FGO. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Verfahrensrügen. • Das Gericht bestätigte, dass die Fristsetzung nach §79b Abs.1 FGO rechtmäßig war und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte. • Der Kläger versäumte die gesetzte Ausschlussfrist trotz mehrfacher Verlängerung und Belehrung; da er sich jeder konkreten Tatsachendarlegung enthielt, war die Versäumnis unbegründet. • Nach §79b Abs.3 FGO hätte das FG wegen der Fristversäumnis ohne weitere Ermittlungen zur Sache entscheiden können; es durfte die Klage aber auch durch Prozessurteil als unzulässig abweisen. • Die Rüge mangelnder Sachaufklärung nach §76 Abs.1 Satz1 FGO erfüllt die Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht: es fehlte die konkrete Darstellung, welche Tatsachen hätten aufgeklärt bzw. welche Beweise erhoben werden müssen und wie dies das Ergebnis verändert hätte. • Das FG hat sich durch Aufforderungen, Fristsetzungen und Hinweise um die Ermittlung der Streitpunkte bemüht; daher liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §143 Abs.1 i.V.m. §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger trotz Belehrung und mehrfacher Fristverlängerung die gesetzte Ausschlussfrist nach §79b Abs.1 FGO versäumte und keine konkreten Tatsachen zur Begründung des Klagebegehrens vortrug. Eine behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist unzureichend substantiiert und hätte den Senat nicht von der Rückweisung überzeugt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.