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Beschluss

V B 162/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind. • Die betragsgenaue Anrechnung der Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe steht nach EuGH-Rechtsprechung dem Unionsrecht nicht entgegen. • Neutralitätsgrundsatz, Diskriminierungsverbot und Transparenzgebot sind vorliegend nicht verletzt; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich. • Abweichende Auffassung der Klägerin begründet keine Zulassung der Revision; Kosten des Verfahrens trägt die K.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei geklärter Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf nicht harmonisierte Abgaben • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind. • Die betragsgenaue Anrechnung der Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe steht nach EuGH-Rechtsprechung dem Unionsrecht nicht entgegen. • Neutralitätsgrundsatz, Diskriminierungsverbot und Transparenzgebot sind vorliegend nicht verletzt; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich. • Abweichende Auffassung der Klägerin begründet keine Zulassung der Revision; Kosten des Verfahrens trägt die K. Die K. begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts M. in einem steuerrechtlichen Streit über die Behandlung der Spielbankenabgabe. Streitgegenstand ist, ob die betragsgenaue Anrechnung der Umsatzsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe (Spielbankenabgabe) gegen unionsrechtliche Vorgaben wie den Neutralitätsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstößt. Die K. vertritt die Auffassung, daraus ergebe sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Umsatzsteuerfreistellung bei Erhalt des Vorsteuerabzugs. Der Senat prüft, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben oder der Fortbildung des Rechts dienen. Es wird darauf abgestellt, ob EuGH-, BFH- und BVerfG-Rechtsprechung die Fragen bereits geklärt haben. Die K. beruft sich zudem auf mögliche Beihilfeaspekte nach Art. 107 AEUV. Das Gericht verweist auf einschlägige Entscheidungen des EuGH und der nationalen Rechtsprechung und sieht keine neuen Gesichtspunkte. • Die Zulassung der Revision setzt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (§115 Abs.2 FGO); solche liegt hier nicht vor. • Der EuGH hat in relevanten Fällen bereits entschieden, dass Art.1 Abs.2 der Mehrwertsteuerrichtlinie der betragsgenauen Anrechnung der Mehrwertsteuer auf nicht harmonisierte Abgaben nicht entgegensteht (vgl. Metropol Spielstätten, Leo-Libera). • Neutralitätsgrundsatz und Diskriminierungsverbot sind vom EuGH berücksichtigt worden; es bestehen keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden. • Die BFH-Senate haben die Frage ebenfalls als nicht klärungsbedürftig beurteilt; das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden gegen entsprechende BFH-Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen, sodass kein Zweifel an der Rechtsprechung besteht. • Das Transparenzgebot ist hier nicht berührt, weil es vorwiegend das Vergaberecht und behördliche Erlaubnisse betrifft und nicht die konkret streitige umsatzsteuerliche Regelung. • Hinweis auf mögliche Beihilfe nach Art.107 AEUV ändert nichts, da es sich nicht um umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen handelt, die einer Vorlage an den EuGH zugänglich wären. • Eine abweichende Auffassung der K. genügt nicht zur Zulassung der Revision oder zu einer erneuten Vorlage; auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts greift nicht, weil er einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung darstellt und Klärungsbedürftigkeit voraussetzt. Die Beschwerde der K. gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Senat geprüften Rechtsfragen sind bereits durch EuGH-, BFH- und BVerfG-Rechtsprechung geklärt, insbesondere zur Zulässigkeit der betragsgenauen Anrechnung der Mehrwertsteuer auf nicht harmonisierte Abgaben und zur Nichtverletzung von Neutralitätsgrundsatz, Diskriminierungsverbot und Transparenzgebot. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist. Die K. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.