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Urteil

IV R 6/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewinne aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils sind in der Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2 AO zu erfassen und können gesondert als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG festgestellt werden. • Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Abs.1 EStG liegen nur vor, wenn eine atypische Zusammenballung (außerordentlicher Vorgang) vorliegt; hierfür ist maßgeblich, ob das Geschäftskonzept von vornherein den Verkaufserlös zur Erzielung des Totalgewinns voraussetzt. • Bei Fondsgesellschaften spricht eine Prospektprognose, die auch ein positives Ergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, gegen eine Verklammerung von Ankauf, Vermietung und Verkauf zu einer einheitlichen laufenden Tätigkeit. • Eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten einer Gesellschaft hemmt die Feststellungsfrist, wenn die Bekanntgabe wirksam und inhaltlich bestimmt ist; eine Erstreckungsanordnung gegenüber einzelnen Gesellschaftern ist hier nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsgewinn bei Verkauf des gesamten Kommanditanteils; Tarifbegünstigung möglich • Gewinne aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils sind in der Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.2 AO zu erfassen und können gesondert als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG festgestellt werden. • Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Abs.1 EStG liegen nur vor, wenn eine atypische Zusammenballung (außerordentlicher Vorgang) vorliegt; hierfür ist maßgeblich, ob das Geschäftskonzept von vornherein den Verkaufserlös zur Erzielung des Totalgewinns voraussetzt. • Bei Fondsgesellschaften spricht eine Prospektprognose, die auch ein positives Ergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, gegen eine Verklammerung von Ankauf, Vermietung und Verkauf zu einer einheitlichen laufenden Tätigkeit. • Eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten einer Gesellschaft hemmt die Feststellungsfrist, wenn die Bekanntgabe wirksam und inhaltlich bestimmt ist; eine Erstreckungsanordnung gegenüber einzelnen Gesellschaftern ist hier nicht erforderlich. Die Kläger waren Kommanditisten einer Fonds-KG (Beigeladene). Der Fonds erwarb bewegliche Wirtschaftsgüter und verpachtete/vermietete diese an eine verbundene GmbH; Prospekt sah zwei Szenarien vor: vorzeitige Beendigung mit Veräußerungserlös (höhere Rendite) oder Fortführung ohne Veräußerungserlös. Die Kläger kündigten ihre Beteiligung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und erhielten Abfindungen; die Beigeladene veräußerte die Wirtschaftsgüter 2004 und ging in Liquidation. Das Finanzamt wertete die Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditanteile als laufende Einkünfte. Nach Außenprüfung änderte das FA Bescheide; die Kläger begehrten Feststellung, dass ihre Gewinne Veräußerungsgewinne i.S.v. §16 EStG und somit tarifbegünstigt nach §34 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Abs.1 EStG seien. Das FG wies die Klagen ab; die Kläger revisionierten zum BFH. • Revision der Kläger war erfolgreich; der Gewinnfeststellungsbescheid ist insoweit zu ändern, dass der bislang als laufender Gewinn berücksichtigte Veräußerungsgewinn der Kläger nun als Veräußerungsgewinn festgestellt und der Tarifbegünstigung des §34 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Abs.1 EStG unterworfen wird. • Feststellungsverfahren: Gewinne aus Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören zu den "anderen Besteuerungsgrundlagen" nach §180 Abs.1 Nr.2 AO und sind gesondert feststellungsfähig; die Qualifikation als außerordentliche Einkünfte (Tarifbegünstigung) ist ebenfalls selbständige Feststellungsfrage. • Bekanntgabe und Fristen: Bekanntgabe des geänderten Gewinnfeststellungsbescheids an die Empfangsbevollmächtigte (K GmbH) war wirksam nach §183 AO; die Prüfungsanordnung an die Empfangsbevollmächtigte war wirksam und hemmte die Feststellungsfrist. • Offenbare Unrichtigkeit: Nach Erlass des Bescheids vom 3.9.2010 war die Feststellungsfrist wegen offenbar unberücksichtigter Prüfungsbefunde weiter gehemmt (§129 AO) sodass Änderungen weiterhin möglich waren. • Materielle Prüfung der Tarifbegünstigung: Tarifbegünstigung nach §34 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Abs.1 EStG setzt atypische Zusammenballung voraus; Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils ist nur dann laufender Gewinn, wenn Ankauf, Vermietung und Verkauf von Anfang an als einheitliche Tätigkeit (Verklammerung) geplant waren. • Prospekt und Geschäftskonzept: Beim Fonds sprach die Prospektprognose, die ein positives Ergebnis auch ohne Veräußerungserlös vorsah, gegen die Annahme, dass der Verkaufserlös von vornherein zur Erzielung des Totalgewinns erforderlich war; faktische Entwicklung (Fortsetzung des Leasingvertrags über frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt hinaus) stützte diese Einschätzung. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Mangels nachgewiesener Verklammerung ist der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile der Kläger als Veräußerungsgewinn i.S.d. §16 EStG anzusehen und damit grundsätzlich tarifbegünstigt nach §34 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Abs.1 EStG. Der BFH hat die Revision der Kläger stattgegeben: Der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile der Kläger ist nicht als laufender Gewinn, sondern als Veräußerungsgewinn i.S.d. §16 Abs.1 Nr.2 EStG festzustellen und unterliegt der Tarifbegünstigung des §34 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Abs.1 EStG. Das Urteil des FG Düsseldorf wird aufgehoben und der Gewinnfeststellungsbescheid für die Kläger entsprechend geändert; die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen wird dem Finanzamt übertragen. Begründend stellte der BFH fest, dass bei der Fondsgesellschaft keine derart frühzeitige Verklammerung von Ankauf, Vermietung und Verkauf der Wirtschaftsgüter vorlag, dass der Verkaufserlös von Anfang an zur Erzielung des Totalgewinns erforderlich gewesen wäre; zudem war die Prüfungsanordnung wirksam und die Feststellungsfrist gehemmt, sodass die Änderung des Bescheids zulässig war. Die Prozesskosten hat das Finanzamt zu tragen.