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Beschluss

V B 133/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten unterliegen für die Streitjahre 2009–2012 der Umsatzsteuer; eine Berufung auf Art.135 Abs.1 Buchst. i MwStSystRL wegen einer vermeintlichen nationalen Steuerbefreiung für Spielbanken (§6 SpielbkV) ist nicht möglich. • Die Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die auf Befangenheit jedes Mitglieds hindeuten. • Eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht nicht, soweit die einschlägigen Fragen bereits durch den EuGH entschieden sind (u.a. Urteil Metropol) und die nationale Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen Klarheit geschaffen haben.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomaten; Ablehnungsgesuch und fehlende Vorlagepflicht • Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten unterliegen für die Streitjahre 2009–2012 der Umsatzsteuer; eine Berufung auf Art.135 Abs.1 Buchst. i MwStSystRL wegen einer vermeintlichen nationalen Steuerbefreiung für Spielbanken (§6 SpielbkV) ist nicht möglich. • Die Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die auf Befangenheit jedes Mitglieds hindeuten. • Eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht nicht, soweit die einschlägigen Fragen bereits durch den EuGH entschieden sind (u.a. Urteil Metropol) und die nationale Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen Klarheit geschaffen haben. Die Klägerin betreibt Geldspielautomaten und begehrt für die Streitjahre 2009 bis 2012 die Anwendung einer Umsatzsteuerbefreiung nach Art.135 Abs.1 Buchst. i MwStSystRL, gestützt auf eine frühere nationale Steuerbefreiung für Spielbanken (§6 SpielbkV). Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein und lehnte vorsorglich sämtliche Richter des V. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie rügte darüber hinaus, es liege eine Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben vor und der Senat müsste an den EuGH vorlegen. Der Senat behandelte das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig und prüfte die Zulassungsgründe des Revisionsverfahrens. • Ablehnungsgesuch: Pauschale Ablehnung aller Berufsrichter ist rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin keine konkreten, objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Befangenheit jedes einzelnen Richters vorgetragen hat; frühere, für die Klägerin ungünstige Rechtsprechung begründet keine Ablehnung. • Selbstentscheidung abgelehnter Richter ist nur zulässig, sofern keine Entscheidung in eigener Sache erfordert wird; hier beschränkte sich die Klägerin auf Kritik an früheren Entscheidungen ohne substanziierte Vorwürfe von Willkür. • Materiellrechtlich ist die streitige Frage nicht klärungsbedürftig: Die nationale Steuerbefreiung in §6 SpielbkV wirkte für die Umsatzsteuer in den Streitjahren nicht mehr, weil entsprechende Regelungen durch Änderungen im UStG (u.a. §4 Nr.9 Buchst. b UStG) und §31 UStG 1967 außer Kraft gesetzt worden sind. • Europarechtlich sind die zentralen Fragen bereits durch den EuGH entschieden (insbesondere Urteil Metropol): Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht selbst als Umsatzsteuer zu qualifizieren ist; die Verfahrenspraxis zur Bemessungsgrundlage von Spielautomaten steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie. • Es liegt keine entscheidungserhebliche Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung vor, die eine Revision zuzulassen rechtfertigen würde; zudem hat das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, und der BFH hat bereits die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH verneint. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Ablehnung sämtlicher Richter des V. Senats war offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für die Befangenheit der einzelnen Richter vorgebracht hat. Sachlich besteht für die Streitjahre 2009–2012 keine Grundlage für eine Umsatzsteuerbefreiung aus §6 SpielbkV; die einschlägigen unions- und nationalrechtlichen Fragen sind durch EuGH-Rechtsprechung (u.a. Metropol) und die bundesrechtliche Entwicklung geklärt. Eine Vorlagepflicht an den EuGH war nicht gegeben, und es liegen keine Zulassungsgründe für die Revision vor.