Urteil
IV R 30/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2017:U.180517.IVR30.15.0
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Leitsätze
1. NV: Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit. Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung des Betriebs werden ‑‑anders als bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt‑‑ nicht mehr von der Steuerpflicht erfasst. 2. NV: Besteht die Gewerbesteuerpflicht nur während eines abgekürzten Erhebungszeitraums, müssen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur während dieses Zeitraums gegeben sein.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2015 6 K 6359/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit. Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung des Betriebs werden ‑‑anders als bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt‑‑ nicht mehr von der Steuerpflicht erfasst. 2. NV: Besteht die Gewerbesteuerpflicht nur während eines abgekürzten Erhebungszeitraums, müssen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur während dieses Zeitraums gegeben sein. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2015 6 K 6359/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zu Recht hat das FG entschieden, dass der Klägerin die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist. Denn die Klägerin hat im maßgeblichen Erhebungszeitraum neben eigenem Grundbesitz nur eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt. 1. a) Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG); maßgebend ist dabei der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14 GewStG) festgesetzt wird (§ 10 Abs. 1 GewStG). Erhebungszeitraum ist nach § 14 Satz 1 GewStG grundsätzlich das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht jedoch nicht während des ganzen Kalenderjahrs, tritt nach § 14 Satz 3 GewStG an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (sog. abgekürzter Erhebungszeitraum). b) Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehört dabei u.a. auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Mitunternehmerschaft, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (§ 7 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 GewStG). Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). c) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften ‑‑und damit auch gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wie die Klägerin‑‑ sind daher sachlich gewerbesteuerpflichtig nur, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb i.S. des Gewerbesteuerrechts unterhalten. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht endet deshalb schon mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit. Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung des Betriebs werden danach ‑‑anders als bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt‑‑ nicht mehr von der Steuerpflicht erfasst (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498, Rz 17, m.w.N.; vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658). 2. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen bestand die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin nicht das gesamte Kalenderjahr 2007, sondern nur bis zum 1. Mai 2007. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte sie ihre werbende Tätigkeit eingestellt. a) Nach den nicht angegriffenen und daher den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat die Klägerin die Mietverhältnisse nach dem Übergang von Nutzen und Lasten am 1. Mai 2007 auf die Käuferin übergeleitet. Ihre Tätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt auf die Einziehung von Mietzahlungen für Monate nach dem Nutzen- und Lastenwechsel, deren Auskehrung an die Käuferin sowie die Ein- und Auszahlung der Betriebskostendifferenzen beschränkt. Die Abwicklung der Bankenfinanzierung ist über das Notaranderkonto erfolgt. Die in 2007 erzielten Zinseinnahmen sind vor Veräußerung des Grundstücks erzielt und vereinnahmt worden. Zudem hatten die Gesellschafter der Klägerin bereits am ... Februar 2007 die Auflösung der Klägerin beschlossen. Die aus diesen Tatsachenfeststellungen gezogene Schlussfolgerung des FG, die Klägerin habe sich seit dem 1. Mai 2007 auf die nötigen Liquidierungsmaßnahmen, insbesondere auf die Abwicklung bzw. Überleitung der Mietverhältnisse beschränkt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von dem FA letztlich nicht bestritten. b) Die Klägerin hat danach ihre werbende Tätigkeit zum 1. Mai 2007 eingestellt, so dass ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht zu diesem Zeitpunkt endete. Zu Unrecht hat das FA daher der Festsetzung des Steuermessbetrags als Erhebungszeitraum das gesamte Kalenderjahr 2007 zugrunde gelegt. Vielmehr war ein Gewerbesteuermessbetrag als Grundlage für die Gewerbesteuer nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2007, d.h. für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Klägerin ‑‑was auch das FA nicht bestreitet‑‑ als Haupttätigkeit eigenen Grundbesitz und daneben nur Kapitalvermögen verwaltet, so dass die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Gewährung der sog. erweiterten Kürzung gegeben sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. 4. Die Entscheidung ergeht nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken