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Urteil

III R 20/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe ist die jeweils für das Kalenderjahr maßgebliche Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) heranzuziehen; dies gilt auch für frühere Gesetzesfassungen. • Ein Betrieb, dessen Tätigkeit überwiegend Brechen, Sieben, Trennen nach Korngrößen und Mischen von gewonnenem Gestein umfasst, ist der WZ-Kategorie "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" zuzuordnen und damit nicht investitionszulagenbegünstigt als verarbeitendes Gewerbe. • Änderungsbescheide über eine Investitionszulage sind unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist nach den für Steuervergütungen geltenden AO-Vorschriften bereits abgelaufen ist. • Ein Bescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gegen nachfolgende Änderung, wenn der Vorbehalt wirksam ist.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsfrist und WZ‑Zuordnung bei Investitionszulage für Steinverarbeitung • Für die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe ist die jeweils für das Kalenderjahr maßgebliche Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) heranzuziehen; dies gilt auch für frühere Gesetzesfassungen. • Ein Betrieb, dessen Tätigkeit überwiegend Brechen, Sieben, Trennen nach Korngrößen und Mischen von gewonnenem Gestein umfasst, ist der WZ-Kategorie "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" zuzuordnen und damit nicht investitionszulagenbegünstigt als verarbeitendes Gewerbe. • Änderungsbescheide über eine Investitionszulage sind unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist nach den für Steuervergütungen geltenden AO-Vorschriften bereits abgelaufen ist. • Ein Bescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gegen nachfolgende Änderung, wenn der Vorbehalt wirksam ist. Die Klägerin betrieb ein Unternehmen (GbR, später OHG) mit mehreren Betriebsstätten im Fördergebiet, u.a. S/B (Haldeaufbereitung), Tagebau F und Kiesgrube R. Sie beantragte Investitionszulagen für die Kalenderjahre 2000–2003; die Behörden setzten zunächst Zulagen fest, verringerten sie aber nach Betriebsprüfung und Änderungsbescheiden 2008 auf 0 € für einzelne Jahre. Das Finanzgericht wies die Klage insgesamt ab. Streitpunkt war insbesondere, ob der Betrieb 2004 dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist oder dem nicht begünstigten Bergbaubereich der WZ, und ob die Änderungsbescheide 2008 noch zulässig waren, weil die Festsetzungsfristen abgelaufen seien. Die Klägerin argumentierte, die Tätigkeit entfalte verarbeitendes Gewerbe durch Herstellung von Mineralgemischen und Bauschuttaufbereitung; das Finanzamt sah überwiegend bergbauliche Tätigkeit. Der BFH hatte über die Revision zu entscheiden. • Teilweise Zurückweisung und teilweise Stattgabe der Revision: Die Revision ist unbegründet für die Änderungsbescheide 2002 und 2003; die Klage war insoweit zu Recht abgewiesen, weil im Jahr 2004 kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Sinne des InvZulG vorlag (§2 InvZulG 1999). • Zur Begriffsbestimmung: Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden WZ (hier WZ 2003 und WZ 93); Gerichte prüfen die Einordnung unabhängig von Statistikbehörden. • Tätigkeitscharakter: Die vom Kläger betriebenen Arbeiten im Tagebau F (Brechen, Sieben, Trennen, Mischen) und die Aufbereitung von Betonbruch sind typische Aufbereitungs- und Gewinnungsvorgänge, die der WZ‑Rubrik Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) zuzuordnen sind und nicht dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt D). • Produktvergleich: Ein Abgleich mit dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken (GP 2002) bestätigt, dass die erzeugten Mineralgemische und gebrochenen Natursteine zu den Erzeugnissen der Güterabteilung 14 (Steine und Erden) gehören, nicht zu bearbeiteten Naturwerksteinen (Abteilung 26). • Vertrauensschutz: Vorbehaltlich festgesetzte Bescheide (Vorbehalt der Nachprüfung) begründen regelmäßig keinen schützenden Vertrauenstatbestand gegen nachfolgende Änderung; deshalb steht der Vorbehalt einer Zuordnung zu Abschnitt C entgegen. • Festsetzungsfrist: Für Investitionszulagen gelten entsprechend die AO‑Vorschriften. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Entstehung bzw. nach §170 Abs.3 AO nach Eingang des Antrags; sie war für die Jahre 2000 und 2001 bei Erlass der Änderungsbescheide 2008 bereits abgelaufen, sodass diese Änderungen unzulässig waren. • Konsequenz: Die Änderungsbescheide 2008 für 2002 und 2003 sind materiell gerechtfertigt; die Änderungen für 2000 und 2001 sind hingegen wegen Fristablaufs aufzuheben bzw. insoweit zu berichtigen. Der Senat weist die Revision insoweit zurück, als die Investitionszulagen für 2002 und 2003 betroffen sind; die Klägerin erhält diese Zulagen nicht, weil ihr Betrieb 2004 dem Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden zuzuordnen war und damit die fünfjährige Bindungsfrist nicht eingehalten ist. Die Revision ist hingegen erfolgreich hinsichtlich der Änderungsbescheide für 2000 und 2001, weil die Festsetzungsfrist nach AO bereits abgelaufen war; daher werden der Änderungsbescheid 2000 und die Änderung des Bescheids 2001 insoweit aufgehoben und die Investitionszulage für 2001 in Höhe von 60.821,03 € wieder festgesetzt bzw. der Bescheid 2000 in den zuvor wirksamen Bestand zurückgeführt. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig zu 11 % der Klägerin und zu 89 % dem Finanzamt auferlegt.